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AGB für Print- & Digitalabonnements der LKZ/NEB

1) Zustandekommen des Vertrages: Der Vertrag über den regelmäßigen Bezug der Ludwigsburger Kreiszeitung (LKZ) und/oder des Neckar- und Enzboten (NEB), Verlag Ungeheuer+Ulmer KG GmbH+Co., Körnerstraße 14-18 in 71634 Ludwigsburg (nachfolgend Verlag genannt), kommt durch die Bestellung des Beziehers und durch die Bestätigung des Verlages zustande. Die Aufnahme der Lieferung gilt als Bestätigung. Ab diesem Zeitpunkt sind die Lieferung bzw. Bereitstellung, Abnahme und Bezahlung für beide Vertragspartner rechtsverbindlich.

2) Lieferungs-/Nutzungsbeginn: Die Lieferung/Nutzung beginnt zum vereinbarten Termin, spätestens jedoch 3 Tage nach Eingang der Bestellung. Bei Bestellungen ohne Terminangabe gilt schnellstmöglicher Lieferbeginn. Mit Mailzusendung der Zugangsdaten beginnt das Digitalabonnement.

3) Lieferungs-/Nutzungsmodalitäten: Die Zustellung erfolgt am Erscheinungstag im Regelfall durch Zeitungszusteller frei Haus. Ist dies dem Verlag nicht möglich oder wird diese Zustellungsart vom Bezieher nicht gewünscht, so erfolgt die Lieferung durch adressierte Postzustellung. Die jeweils aktuelle digitale Ausgabe ist am Erscheinungstag in der Regel ab 6 Uhr (MEZ bzw. MESZ) abrufbar.

4) Bezugspreis: Der Bezugs- bzw. Abonnementpreis enthält die Kosten für Zustellung/Versand bzw. Bereitstellung in digitaler Form und wird auf Bruttobasis, inkl. Mehrwertsteuer, (keine Verbindungskosten zum jeweiligen Internet- bzw. Mobilfunkanbieter des Nutzers) berechnet. Der jeweils aktuelle Preis ist unter www.lkz.de/abo abrufbar.

5) Zahlungsmodalitäten: Der Bezugspreis ist jeweils im Voraus im vom Abonnenten gewünschten Zahlungsrhythmus zu entrichten (monatlich, viertel-/halbjährlich, jährlich). Bei der Teilnahme an SEPA-Lastschriftverfahren wird das Bezugsgeld entsprechend dem gewählten Vorauszahlungszeitraum am ersten Werktag des jeweiligen Monats eingezogen.

6) Preisänderungen: Sofern während der Laufzeit eine Preisänderung eintritt, ist der vom Zeitpunkt der Änderung an gültige Bezugspreis zu entrichten. Im Falle von SEPA-Lastschriftverfahren wird hierfür keine neue Einverständniserklärung des Abonnenten benötigt. Preisänderungen werden vor ihrer Wirksamkeit in der LKZ/im NEB angekündigt.

7) Zahlungsverzug: Sobald und solange sich der Bezieher in Zahlungsverzug befindet, ist der Verlag berechtigt, die Lieferung der Zeitung bzw. den digitalen Zugang einzustellen. Ebenso ist der Verlag berechtigt, Mahngebühren und Verzugszinsen zu berechnen. Der Abonnent verpflichtet sich, zum Zeitpunkt der Abbuchung eine ausreichende Deckung seines Kontos zu gewährleisten. Rücklastschriften werden dem Abonnenten mit den dadurch entstehenden Kosten in Rechnung gestellt.

8) Vertragsende/Kündigung: Der Vertrag endet bei befristeten Abonnements mit Ablauf der vereinbarten Bezugszeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Verträge, in denen eine Mindestbezugsdauer vereinbart worden ist, werden nach deren Ablauf als unbefristete Abos fortgeführt, wenn sie nicht fristgerecht, d. h. mit einer Frist von einem (1) Monat vor Ablauf des Abonnements, schriftlich oder per E-Mail gekündigt werden. Eine Kündigung während der Mindestbezugsdauer ist ausgeschlossen. Sofern der Bezieher während der Mindestbezugsdauer die Lieferung seines Abos unterbricht, verlängert sich die Mindestbezugsdauer entsprechend. Bei einem unbefristeten Abonnement ist eine ordentliche Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Frist von einem (1) Monat möglich. Die inhaltliche Umstrukturierung der vom Bezieher gewählten Ausgabe (z. B. Veränderung, Reduzierung oder Erweiterung der Berichterstattung) berechtigt diesen nicht zur außerordentlichen Kündigung.

9) Vertragsänderungen: Änderungen der Zustelladresse, der bestellten Zeitungsausgabe oder sonstiger Daten des Beziehers sind dem Verlag schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen und können frühestens 3 – 5 Werktage nach Eingang berücksichtigt werden. Änderungen der Zahlungsweise – ausgenommen Kontoänderungen – sind erst nach Ablauf des gewählten Zahlungszeitraums möglich. Über die Funktion „Digitale Zeitung“ auf www.lkz.de kann der Nutzer nach Registrierung eigenständig Änderungen vornehmen. Er haftet selbst für von ihm zu vertretende Schäden im Falle von Missbrauch der Zugangsdaten.

10) Guthaben aus Bezugsunterbrechungen: Eine Vergütung in Form von Gutscheinen über gezahlte Bezugspreise erfolgt zeitanteilig, jedoch nur im Umfang und für den Fall einer zusammenhängenden Unterbrechung von mehr als 21 Kalendertagen. Bei zeitweiliger Nichtnutzung eines Digitalabonnements erfolgt keine Erstattung der Bezugsgebühren.

11) Rechte & Pflichten des Abonnenten: Der Bezieher hat – ausgenommen bei Postbezug – beim Printabonnement Anspruch auf Zustellung der Zeitung oder beim Digitalabonnement Nutzung der digitalen Ausgabe am Erscheinungstag. Die Zustellung/Einspielung erfolgt werktags frei Haus und in der Regel frühmorgens. Für eine Zustellung der Zeitung bis zu einer bestimmten Uhrzeit kann der Verlag keine Gewähr übernehmen. Die digitale Ausgabe der LKZ/des NEB ist im Rahmen des Digitalabonnements für die Nutzer nach Einspielung in der Regel während des ganzen Erscheinungstages online abrufbar. Mängel der Zustellung/digitalen Nutzung sind unverzüglich anzuzeigen. Bei verspäteten Reklamationen sind Ansprüche des Beziehers für die Vergangenheit ausgeschlossen.

12) Nachsendungen: Nachsendungen der Zeitung erfolgen auf Gefahr des Beziehers und ggf. unter zusätzlicher Berechnung der dem Verlag entstehenden Versandkosten.

13) Prospekte/Beilagen: Prospekte sind Bestandteil der LKZ/des NEB und können aus technischen Gründen in Einzelstücken nicht weggelassen werden.

14) Allgemeine Haftungsklausel: Der Verlag haftet bei einfacher Fahrlässigkeit nur für vertragstypische Durchschnittsschäden.

15) Alternative Streitbeilegung nach dem Verbraucher-Streitbeilegungsgesetz: Wir weisen darauf hin, dass wir nicht bereit und nicht verpflichtet sind, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

16) Höhere Gewalt: Kommt es ohne Verschulden des Verlags zu einer verspäteten Lieferung oder der Lieferung einer beschädigten Zeitung, kann das Bezugsgeld nicht erstattet werden. Für durch die DPAG und/oder im Ausland verspätet eintreffende oder ausbleibende Exemplare kann kein Ersatz geleistet und kein Bezugsgeld erstattet werden. Für eine ständige Verfügbarkeit der Online-Verbindung kann keine Haftung übernommen werden. Bei Nichterscheinen oder Leitungsstörungen im Internet infolge höherer Gewalt oder Störung des Arbeitsfriedens besteht kein Anspruch auf Leistung, Schadenersatz oder Minderung des Bezugspreises. Vorübergehende Betriebsunterbrechungen aufgrund der üblichen Wartungszeiten, systemimmanenten Störungen des Internets bei fremden Providern oder bei fremden Netzbetreibern sowie im Falle höherer Gewalt sind möglich. Ansprüche auf Entschädigung bei einer Betriebsunterbrechung bzw. einem Systemausfall können nicht geltend gemacht werden.

17) Datenschutz: Der Verlag speichert Daten ausschließlich unter Beachtung der Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung. Zum Zwecke der Durchführung der Zustellung werden die hierzu erforderlichen Daten an beauftragte Zustellpartner übermittelt.

18) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Sitz des Verlages, sofern es sich bei dem Abonnenten um einen Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt.

Ungeheuer+Ulmer KG GmbH+Co., Körnerstraße 14-18, 71634 Ludwigsburg

Tel.: (07141) 130-333; Fax: (07141) 130-300; Mail: leserservice@lkz.de

Sitz Ludwigsburg. HRA 200662 Stuttgart. Pers. haft. Ges. Konrad Ulmer GmbH. HRB 200480 Stuttgart.

Geschäftsführer: Gerhard Ulmer.

Stand: 1. Juli 2022

AGB für Anzeigenaufträge LKZ/NEB und Mediadaten

1. „Anzeigenauftrag“ im Sinn der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungstreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum Zweck der Verbreitung. Der Anzeigenauftrag kommt zustande durch die Buchung der Anzeige durch den Auftraggeber und Bestätigung der Buchung durch den Verlag. Buchung und Bestätigung können auch über das Online-Booking-­System erfolgen.

2. Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.

3. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.

4. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.

5. Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeterzeilen dem Preis entsprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet.

6. Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

7. Textteilanzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an den Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.

8. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

9. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.

10. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind – auch bei telefonischer Auftragserteilung – ausgeschlossen; Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung des Verlages für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgelts beschränkt. Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb von vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.

11. Korrekturabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Korrekturabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Korrekturabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.

12. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.

13. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort, möglichst aber binnen 14 Tage nach Veröffentlichung der Anzeige übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt.

14. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie die Einzie­hungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

15. Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.

16. Kosten für die Anfertigung von Druckvorlagen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.

17. Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeIeitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte durchschnittliche Auflage oder – wenn eine Auflage nicht genannt ist – die durchschnittlich verkaufte (bei Fachzeitschriften gegebenenfalls die durchschnittlich tatsächlich verbreitete) Auflage des vergangenen Kalenderjahres unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigender Mangel, wenn sie bei einer Auflage bis zu 50 000 Exemplaren 20 v. H., bei einer Auflage bis zu 100 000 Exemplaren 15 v. H., bei einer Auflage bis zu 500 000 Exemplaren 10 v. H., bei einer Auflage über 500 000 Exemplaren 5 v. H. beträgt. Darüber hinaus sind bei Abschlüssen Preisminderungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.

18. Bei Chiffre-Anzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Chiffre-Anzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Die Eingänge auf Chiffre-Anzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet. WertvoIle Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein. Dem Verlag kann einzelvertraglich als Vertreter das Recht eingeräumt werden, die eingehenden Angebote anstelle und im erklärten Interesse des Auftraggebers zu öffnen. Briefe, die das zulässige Format DIN C4 (Gewicht 50 g) überschreiten, sowie Waren-, Bücher-, Katalog­sendungen und Päckchen sind von der Weiterleitung ausgeschlossen und werden nicht entgegengenommen. Eine Entgegennahme und Weiterleitung kann jedoch ausnahmsweise für den Fall vereinbart werden, dass der Auftraggeber die dabei entstehenden Gebührenkosten übernimmt.

19. Druckvorlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages.

20. Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz des Verlages. Soweit Ansprüche des Verlages nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.

21. Widerrufsrecht für Nichtkaufleute: Nichtkaufleute haben das Recht, bis spätestens zum jeweiligen Anzeigenschlußtermin ohne Angabe von Gründen den Auftrag zu widerrufen. Um das Widerrufsrecht auszuüben, müssen Nichtkaufleute uns, dem Verlag Ungeheuer+ Ulmer KG GmbH+ Co., Körnerstraße 14 –18, 71634 Ludwigsburg, mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. per Post versandtem Brief, Telefax oder E-Mail) über ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Wenn ein Nichtkaufmann diesen Vertrag widerruft, haben wir dem Nichtkaufmann alle Zahlungen, die wir von dem Nichtkaufmann erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf des Auftrages bei uns eingegangen ist. Für die Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das vom Nichtkaufmann bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt wurde, es sein denn, dass ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. In keinem Fall werden Nichtkaufleuten wegen der Rückzahlung des Betrages Entgelte berechnet.

22. Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder lückenhaft sein, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Ungeheuer+Ulmer KG GmbH+Co.
Körnerstraße 14–18.
71634 Ludwigsburg.
Telefon (07141) 130-0.
Telefax (07141) 130-300.
E-Mail: kontakt@u-u.de
Internet: https://www.medienhaus.u-u.de
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart, HRA 200662
Umsatzsteuerident-Nr.: DE 146132116
Persönlich haftender Gesellschafter: Konrad Ulmer GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Gerhard Ulmer

Stand: 1. Januar 2020

 

Zusätzliche Bedingungen des Verlags

a) Der Verlag wendet bei Entgegennahme und Prüfung der Anzeigentexte die g­eschäfts­­übliche Sorgfalt an, haftet aber nicht, wenn er von den Auftraggebern irregeführt oder getäuscht wird. Bei fernmündlich aufgegebenen Anzeigen und Änderungen sowie bei undeutlichen Niederschriften übernimmt der Verlag keine Haftung für die Richtigkeit der Wiedergabe. Bei Anzeigenannahme in Außen­stellen sind die Anzeigentexte und einwand­freien Druckunter­lagen bzw. Beilagen so rechtzeitig zu liefern, dass sie bei normalem Geschäftsgang rechtzeitig vor Anzeigenschluss am Verlagssitz eingehen. Bei verspäteter Anlieferung erfolgt die Veröffentlichung in der nächsterreichbaren Ausgabe.

b) Im Falle höherer Gewalt sowie Streik erlischt jede Verpflichtung auf Erfüllung von Aufträgen und Leistung von Schadensersatz. Insbesondere wird auch kein Schadensersatz für nicht veröffentlichte oder nicht rechtzeitig veröffentlichte Anzeigen geleis­tet. Bei Betriebs­störungen oder Eingriffen durch höhere Gewalt, z. B. Streik, Beschlagnahme und dergleichen, hat der Verlag Anspruch auf volle Bezahlung der veröffentlichten Anzeige, wenn die Aufträge mit 80 Prozent der zugesicherten Druckauflage erfüllt sind. Geringere Leistungen sind nach dem Tausenderpreis gemäß der Kalkulation „Druckauflage“ zu bezahlen.

c) Bei Änderung der Anzeigenpreisliste treten die neuen Preise und Bedingungen sofort in Kraft.

d) Der Verlag behält sich das Recht vor, für Anzeigenaufträge Voraus­zahlungen zu verlangen. Aufträge für Anzeigen im Wert bis 250.– € netto werden nur gegen Barzahlung oder Ab­bu­chungs­ermächtigung angenommen.

e) Die Haftung des Verlages für Schadensersatzansprüche – auch für Folgeschäden mangelhafter Auftragsdurchführung – ist bei Anzeigen- und Beilagenaufträgen auf die Höhe der jeweiligen Auftragssumme begrenzt.

f) Anzeigen, die der politischen und persönlichen Auseinandersetzung dienen, werden nur unter Vorbehalt angenommen. Der Auftraggeber steht für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen ein; dem Auftraggeber obliegt es, den Verlag von Ansprüchen Dritter freizustellen. Durch Erteilung eines Anzeigenauftrages verpflichtet sich der Inserent, die Kosten der Veröffentlichung einer Gegen­darstellung, die sich auf Tatsachen­behauptungen in der veröffentlichten Anzeige bezieht, zu tragen, und zwar nach Maßgabe des jeweils gültigen Anzeigentarifs. Darüber hinaus übernimmt er die Kosten eines Rechts­streits, der sich aus der Anzeige ergibt. Der Verlag behält sich vor, solche Anzeigen auch dann nicht zu veröffentlichen, wenn nach der Annahme der Anzeigen noch Bedenken aufkommen. Beilagen politischer Parteien und Beilagen aus Anlass einer Wahl werden nur angenommen, wenn klar ersichtlich ist, dass es sich um eine Beilage handelt und diese ein Impressum mit Angabe eines Verantwortlichen einschließlich seiner Anschrift enthält. Der Inhalt der Beilage muss eine Woche vor Beilegung dem Verlag bekannt sein.

g) Anzeigenabschlüsse für die Gesamtausgabe gelten auch für die Regionalausgabe.

h) Anzeigen von Werbeagenturen und Werbungsmittlern werden nur zum Grundpreis angenommen. Werbeagenturen und Werbungsmittler erhalten Mittlerprovision, wenn sie die gesamte Auftragsabwicklung einschließlich reprofähiger Druckvor­lagen übernehmen. Aus dem Auftrag muss klar erkennbar sein, dass die Agentur auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung disponiert. Die Weitergabe von Mittlerprovision an Kunden ist nicht zulässig; sie führt zum Wegfall des Provisionsanspruchs.

i) Für Anzeigen in den ­verschiedenen Kombinationsmöglichkeiten der STZ-Anzeigengemeinschaft ist die Anzeigenpreisliste der STZ-Anzeigengemeinschaft gültig. Rechnungsstellung für Kombinations-anzeigen erfolgt über die Anzeigenverwaltung in Stuttgart.

j) Der Auftraggeber stellt den Verlag von allen Schäden und Folgeschäden frei, die aus der Ver­öffentlichung von Anzeigen mit herabsetzendem und unwahrem Inhalt entstehen.

k) Für die Herstellung einwandfreier Druckunterlagen (Ziff. 9 AGB) oder von Korrekturabzügen (Ziff. 11 AGB) anfallende Kosten berechnet der Verlag dem Auftraggeber. Dies gilt auch für stornierte Anzeigen. Werden Korrekturabzüge gewünscht, so muss der Anzeigenauftrag einen Tag vor Anzeigenschluss beim Verlag vorliegen.Digitale Druckunterlagen müssen den Erfordernissen unserer Betriebs­systeme voll­ständig entsprechen. Für fehlerhafte Dateien, fehlende schriftliche Auftragsunterlagen mit allen für die Abwicklung erforderlichen Angaben sowie für Fehler, die auf die Über­tragung oder den Versand zurückzuführen sind, übernimmt der Verlag keine Haftung.

l ) Für die Richtigkeit und für die rechtzeitige Rücksendung von Korrektur­abzügen ist der Auftraggeber verantwortlich (Stillschweigen gilt als Zustimmung). Für Anzeigen im Wert bis 250.– € netto werden keine Korrekturabzüge hergestellt.

m) Werden Platzierungswünsche vom Verlag nicht eingehalten, so resultiert hieraus kein Schadensersatzanspruch des Kunden.

n) Geringfügige Abweichungen im Farbton sind technisch bedingt und berechtigen nicht zu Ersatzansprüchen oder Preisnachlässen.

o) Wenn die Reklamationsfrist gemäß Ziffer 10 AGB versäumt wurde, ist jedwedes Rügerecht ausgeschlossen.

p) Alle Rechnungen sind innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zahlungsfällig. Bei Zahlungsverzug des Inserenten werden alle Forderungen des Verlages und der mit ihm im Sinne von § 15 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen gegen ihn sofort zur Zahlung fällig. Der Verlag ist berechtigt, die weitere Ausführung von laufenden Aufträgen bis zum ­vollen Zahlungseingang zurückzustellen und  Voraus­zahlungen zu verlangen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegenüber fälligen Zahlungs­ansprüchen des Verlages ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen oder die Aufrechnung zu erklären. Für Zahlungsverzug werden ohne Mahnung ab dem zehnten Tag nach dem Rechnungsdatum Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet.

q) „Die Lastschriftvorankündigung (die sogenannte Pre-Notification) ist auf einen Tag verkürzt“.

r) Anzeigen und Sonderveröffent­lichungen, die vom Verlag gestaltet wurden, sind für diesen urheberrechtlich geschützt. Jede Vervielfältigung oder anderweitige Verwendung der geschützten Werke ist nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des Verlags ge­stattet.

s) Für Anzeigen in Sonderseiten, Sonderbeilagen und Kollektiven können vom Verlag abweichende Preise festgesetzt werden.

t) Der Werbungstreibende hat Anspruch auf den seiner tatsächlichen Abnahme von Anzeigen innerhalb Jahresfrist entsprechenden Nachlass, wenn er zu Beginn der Frist einen Vertrag abgeschlossen hat, der aufgrund der Preisliste zu einem Nachlass von vornherein berechtigt. Die Ansprüche auf Nachvergütung entfallen, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach Ablauf des Abschlussjahres geltend gemacht werden.

u) Bei Beilagenaufträgen kann es aus technischen Gründen zu Fehlstreuungen, Mehrfachbelegungen oder Fehlbelegungen kommen. Der Zustand und die Art der Beilagen können die Fehlerquote beeinflussen. Eine Fehlstreuung, Mehrfachbelegung oder Fehlbelegung bis 3 % der gebuchten Beilagenauflage gilt als ordnungsgemäße Erfüllung des Beilagenauftrages.

Unsere Online-Mediadaten findet Sie unter www.lkz.de/mediadaten