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27. November 2009 | Drucken | Versenden
LUDWIGSBURG

Am Schneeschippen führt kein Weg vorbei

Für die einen ist es eine lästige Plficht, bei anderen wird gar der sportliche Ehrgeiz geweckt: beim Laubfegen im Herbst und Schneeräumen im Winter.

In aller Früh völlig schlaftrunken in die Kälte hinaus zu müssen und sich dann noch körperlich anstrengen, darauf haben die wenigsten Bürger Lust. Deshalb hätte mancher am liebsten keinen Schnee. Doch ob Schippmuffel oder bewegungsfreudiger Frühaufsteher: An der allgemeinen Räum- und Streupflicht kommen weder Hauseigentümer noch Mieter vorbei.
Regionale Unterschiede: In Deutschland ist die Schneeräumpflicht regional unterschiedlich geregelt. So verpflichten in Baden-Württemberg die Kommunen ihre Bürger per Satzung zur Reinigungs-, Streu- und Räumpflicht. Berufen können sie sich dabei auf das Straßengesetz des Landes. Da Städte und Gemeinden auch örtliche Besonderheiten berücksichtigen lohnt es sich, eine Satzung zu besorgen. In vielen Fällen, wie etwa in Ludwigburg, gibt es fürs Streuen und Räumen im Winter extra eine Info-Broschüre. Im Übrigen gilt eine Räumpflicht generell, also nicht nur für Schnee, sondern auch fürs Laub im Herbst. Denn auch nasse Blätter können für Fußgänger so gefährlich sein wie Eisglätte.

Für wen besteht Räumpflicht?
Laut Straßengesetz müssen an das Grundstück angrenzende Bürgersteige als öffentliche Wege eigentlich von den Gemeinden geräumt werden. Diese Arbeit wird aber per Straßenreinigungssatzung an die Anlieger übertragen. Deshalb muss der Eigentümer sein Grundstück von Schnee und Glätte befreien. Und zwar gilt dies für alle Wege, auf denen Besucher häufig gehen: beispielsweise zur Haustür, zum Parkplatz, Müllcontainer oder zum Briefkasten.
Auch Mieter gefordert: Allerdings müssen Eigentümer nicht zwingend selbst ran. Gerade bei Mehrfamilienhäusern wird meist ein professioneller Winterdienst oder ein Hausmeister eingeschaltet. Zudem können die Winterpflichten per Mietvertrag auf die Mieter übertragen werden. Wie Haus & Grund Ludwigburg in seinem Infoblatt hinweist, muss sich der Eigentümer dennoch vergewissern, dass die verpflichteten Personen die Arbeit auch ausführen.

Haftung:
Wird nicht ordentlich geräumt und kommt es zu Schäden, weil vielleicht ein Passant stürzt, haftet der Hauseigentümer oder Mieter. Allerdings muss es nicht immer Schadensersatz geben. Denn auch ein Fußgänger muss bei Glätte Vorsicht walten lassen. Insofern kann ein Schadensersatzanspruch um die jeweilige Mitschuldquote gekürzt werden.

Ordnungswidrigkeit:
Wird bei Schnee und Glätte partout nicht geräumt oder gestreut, kann den Betroffenen auch eine Ordnungswidrigkeit drohen. So werden in Ludwigsburg nach Angaben der Stadt pro Jahr im Durchschnitt zwischen 30 und 40 solcher Mahnungen ausgesprochen – allerdings gibt es keine Geldbuße, die in der Satzung stehen müsste. „Man sucht immer einen gütlichen Weg“, heißt es dazu im Rathaus. Andernorts, wie etwa in Ingersheim, wird in der Satzung darauf hingewiesen, dass bei Versäumnissen zwischen fünf und 1000 Euro fällig werden könnten.

Wie oft muss geräumt werden?

Wer schon früh morgens fleißig Schnee schippt, kann sich dann nicht den Tag über ausruhen. Bei Dauerschneefall muss wiederholt geräumt werden, urteilte der Bundesgerichtshof. Und bei Glatteis wird laut Rechtsprechung sogar Streuen in dreistündigem Abstand für vertretbar gehalten. Urlauber, Kranke oder Berufstätige müssen grundsätzlich für eine Vertretung sorgen. Da bietet sich durchaus Nachbarschaftshilfe an.

Salz oder Split?
Auf Gehwegen ist eine 100 bis 120 Zentimeter breite Schneise zu räumen, damit zwei Personen aneinander vorbeikommen. Der Einsatz von Salz ist dabei in den allermeisten Gemeinden verboten, wenn nichts anderes geregelt ist wie in Ludwigsburg: hier ist auf Gefällstrecken, Treppen, Rampen und bei Eisregen Salz erlaubt. Ansonsten sollen Split, Sand oder Granulat verwendet werden.

Hans-Dieter Wessbecher
» Räum- und Streuzeiten

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