Bis wann die Bürgersteige geräumt sein müssen regelt in jeder Gemeinde die örtliche Straßenreinigungssatzung. Nach der Rechtssprechung gibt es eine Räum- und Streupflicht, die grundsätzlich gegen 7 Uhr mit dem Beginn des allgemeinen Verkehrs anfängt und nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs zufolge gegen 20 Uhr endet. An Sonn- und Feiertagen wird etwas mehr Zeit eingeräumt, da gilt dies etwa eine Stunde später. Mit Blick auf den Berufsverkehr hält es Uli Sauerzapf von den Technischen Diensten der Stadt Ludwigsburg aber für sinnvoller, wenn morgens schon bis 7 Uhr geräumt ist.
Deshalb hat beispielsweise die Stadt Ludwigsburg in ihrer Satzung klar geregelt, dass ihre Bürger Gehwege werktags bis 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr geräumt und gestreut haben müssen. Diese Pflicht endet in der Barockstadt außerdem erst um 21 Uhr. (hdw)