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TV Pflugfelden hat Großes vor mit George CarterRechtsanwalt Christoph Schickhardt über die hohen Hürden einer Kündigung im Profisport
Ludwigsburg. Der Ludwigsburger Rechtsanwalt Christoph Schickhardt ist spezialisiert auf das Recht des professionellen Sports. Ohne Einzelheiten des Falls Jerry Green zu kennen, nimmt Schickhardt aufgrund seiner Erfahrung Stellung zum Thema „fristlose Kündigung im Profisport“.
Herr Schickhardt, ist die fristlose Kündigung eines Profisportlers Usus in der Branche oder ein eher einmaliger Vorgang?
Christoph Schickhardt: Das kommt immer wieder vor, ist aber insgesamt selten. Voraussetzung ist, dass es dem Arbeitgeber unzumutbar ist, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. In der Regel sind solche Arbeitsverträge befristet. Hier stellt sich die Frage, ob es tatsächlich unzumutbar ist, das Verhältnis bis zum absehbaren Ende der vereinbarten Befristung fortzusetzen. Das ist zusätzlich eine hohe Hürde. Ein normaler Arbeitnehmer ist unbefristet beschäftigt, im Sport handelt es sich aber meist nur um eine recht kurze Zeit, das Ende ist also abzusehen.
Welche Parameter müssen für eine fristlose Kündigung erfüllt sein?
Da muss man sehr vorsichtig mit umgehen. Voraussetzung ist die Zerrüttung des Vertrauens innerhalb des Arbeitsverhältnisses. Gründe für die Kündigung können auch personenbedingte Gründe sein. Jede Kündigung bedarf grundsätzlich einer Abmahnung, das ist selbstverständlich und Voraussetzung für die Wirksamkeit, wenn nicht ein ganz schwerer Fall vorliegt.
Können dies auch Gründe sein, die in die private Sphäre des Spielers reichen, zum Beispiel familiäre Verhältnisse, die körperliche Fitness oder die Gesundheit des Spielers?
Es ist keine Frage, dass der professionelle Sportler im öffentlichen Interesse steht und somit auch sein öffentliches Auftreten und seine Wahrnehmung in der Öffentlichkeit von Bedeutung ist. Aber auch hier gilt grundsätzlich, dass eine beiderseitige Rücksichtnahme und die Wahrung der Privatsphäre gewährleistet sein müssen. Klar ist aber auch: Der Sportler schuldet dem Verein eine absolute Fitness und eine professionelle Lebensführung. Zudem muss die öffentliche Wirkung beachtet werden: Trunkenheit am Steuer oder nächtliche Discobesuche können das Verhältnis beeinflussen. Das ist eine Besonderheit im Sport, der von der Resonanz bei Fans, Sponsoren und Medien lebt.
Andererseits gilt aber auch: Schlechte Leistungen haben arbeitsrechtlich grundsätzlich keine Relevanz. Der Arbeitgeber kann nicht sagen, der ist zu wenig gelaufen, der hat zu wenig Körbe geworfen oder hat den Ball schlecht gefangen. Der Arbeitnehmer schuldet keinen Erfolg im arbeitsrechtlichen Sinne. Er schuldet keine bestimmte Leistung, er schuldet nur, dass er da ist und mitspielt, sofern er gesund ist. Da hat es der Arbeitgeber schwer, etwas vorzuwerfen, das kann aber auch das Arbeitsrecht nicht lösen. Die „Bestrafung“ für schlechte Leistungen erfolgt eher im Bereich von Prämien und der Nicht-Erreichung von Leistungsanreizen, und insbesondere durch die Nichtverlängerung des auslaufenden Vertrags und die Schwierigkeit dann einen Verein zu finden.
Welche Aussicht hat eine gerichtliche Auseinandersetzung im Fall Jerry Green?
Dafür kenne ich den Fall zu wenig. Wie viel der Spieler wiegt, welches Körperfettdepot er aufweist oder wie es um den psychischen Zustand des Spielers bestellt ist, wird eher keine so große Rolle spielen. Das ist eine sehr individuelle Frage und hängt letztlich auch von der Art des Vertrages ab.
Es gibt wenig Vorgaben oder vergleichbare Fälle, das Arbeitsgericht wird allein den individuellen Fall beurteilen. Deshalb ist der Inhalt des Arbeitsvertrages mit den vereinbarten Leistungen wichtig.





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