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2G-Optionsmodell: Volle Säle und Stadien möglich

2G
"Geimpft! Genesen!" steht auf einem Schild an einer Bar. Foto: Robert Michael/dpa-Zentralbild/dpa/Symbolbild
Es ist ein Stück mehr Freiheit - nur eben nicht für Ungeimpfte: Wie andere Bundesländer will auch Baden-Württemberg Gastronomen und Veranstaltern mehr Möglichkeiten geben - doch viele sind skeptisch.
Stuttgart.

Stuttgart (dpa/lsw) - Baden-Württemberg will künftig auch größere Veranstaltungen ohne Maskenpflicht und Abstandsregeln erlauben, wenn nur Geimpfte und Genesene zugelassen sind. Das Land plant in der neuen Corona-Verordnung, die ab Mitte Oktober gelten soll, ein 2G-Optionsmodell, das es in einigen Bundesländern schon länger gibt. Damit könnte es auch wieder volle Säle und volle Fußballstadien geben, teilte das Sozialministerium am Dienstag in Stuttgart mit.

Schon bisher können Gastronomen und Veranstalter selbst entscheiden, ob sie nur Geimpfte oder Genesene zulassen - allerdings müssen die Gäste trotzdem Mund- und Nasenschutz tragen und auf Abstand achten. Das soll nun wegfallen. Hintergrund sind die stagnierenden Infektionszahlen und die höhere Impfquote.

Der Hotel- und Gaststättenverband im Südwesten geht aber davon aus, dass die meisten Betriebe daran festhalten werden, auch Ungeimpfte mit einem aktuellen Corona-Test zuzulassen, «um keine Gäste auszugrenzen». Der Gemeindetag begrüßte es, dass Gastronomie und Veranstalter nun mehr Flexibilität hätten. Auch Fußball-Bundesligist VfB Stuttgart sieht die Ankündigung positiv.

Ein Sprecher des Sozialministeriums sagte der «Heilbronner Stimme» und dem «Südkurier»: «Das Optionsmodell soll Erleichterungen in Bezug auf Maskenpflicht und beim Umgang mit der Abstandsempfehlung enthalten. Der Entwurf zur Änderungen der Corona-Verordnung befindet sich derzeit aber noch in der regierungsinternen Abstimmung.» Weitere Details, also zum Beispiel die damit verbundenen Betreiberpflichten, stünden noch nicht fest.

Daniel Ohl, Sprecher der Dehoga Baden-Württemberg, begrüßte die Lockerung der Maskenpflicht und der Abstandsregeln bei dem Modell im Grundsatz: «Wir hätten uns diese allerdings auch unter 3G-Bedingungen gewünscht - im Saarland in Schleswig-Holstein wird das bereits umgesetzt, und zwar nicht als Optionsmodell, sondern als klare Regelung, die auch Gästen die Orientierung erleichtert.»

Der VfB Stuttgart will das Optionsmodell nutzen. «Wenn die Landesregierung es uns ermöglichen würde, die Mercedes-Benz Arena wieder voll auszulasten, dann würden wir das auch umsetzen», sagte Kommunikationschef Tobias Kaufmann auf Anfrage: «Der VfB und seine Fans sehnen ein volles Stadion herbei.» Der Erstligist sei im Austausch mit dem Sozialministerium.

Auch Bayern lockert die Schutzmaßnahmen für alle Veranstaltungen unter 2G-Bedingungen. Allerdings sollen hier auch Menschen zugelassen werden, die einen negativen PCR-Test vorweisen können. Im Gegenzug sollen Maskenpflicht, Obergrenzen bei der Personenzahl, Alkoholverbot und Abstandsregeln entfallen.

Bisher gilt in Baden-Württemberg für Veranstaltungen die Obergrenze von 25.000 Besucherinnen und Besuchern unter 3G-Bedingungen. Bis zur Grenze von 5000 Gästen können die Veranstalter ihre Kapazität voll ausnutzen. Darüber hinaus höchstens die Hälfte der weiter zur Verfügung stehenden Plätze.

Bisher hatte die Landesregierung 2G nur in dem dreistufigen Alarmsystem vorgesehen, mit dem sie auf eine mögliche Überlastung der Krankenhäuser mit Covid-19-Patienten reagieren will. Nach dem System gilt derzeit die sogenannte Basisstufe. Die Warnstufe wird ausgerufen, sobald 250 Intensivbetten mit Covid-19-Patienten belegt sind oder acht von 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen mit Corona-Symptomen in eine Klinik eingeliefert wurden. Dann haben Ungeimpfte nur noch mit negativem PCR-Test Zugang zu bestimmten öffentlichen Bereichen.

Stufe drei - die Alarmstufe - gilt, sobald 390 Covid-Patienten auf Intensivstationen behandelt werden oder die so genannte Hospitalisierungsinzidenz bei 12 liegt. Dann haben Ungeimpfte gar keinen Zutritt mehr zu Restaurants, Kultur- und Sportveranstaltungen.

© dpa-infocom, dpa:211005-99-486446/4

Corona-Verordnungen zu Veranstaltungen Paragraf 10