Nach der landesweiten Corona-Verordnung muss in Fußgängerbereichen eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Menschen nicht eingehalten werden kann. Die verschärfte Maskenpflicht des Rems-Murr-Kreises vom 20. Oktober sieht eine solche Ausnahme für Verdichtungszonen, die von den Kommunen ausgewiesen werden können, nicht vor. Auch eine zeitliche Einschränkung für die Vorschrift gibt es nicht.
Nach Angaben des Gerichts liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Allgemeinverfügung zusätzlich zur Verordnung des Landes erforderlich ist. Die Begründung, es handle sich um Orte, die sowohl tags- als auch nachtsüber besonders stark frequentierte seien und an denen ein hohes Ansteckungsrisiko bestehe, hielten die Richter für nicht überzeugend.
Die Allgemeinverfügung sei voraussichtlich rechtswidrig, teilte das Gericht mit. Der Bürger hatte beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs beantragt. Konkret hatte er sich gegen die Verdichtungszone in Winnenden gewandt. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.
Allgemeinverfügung des Rems-Murr-Kreises zur Maskenpflicht vom 20.10.2020