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Schulisch überfordert: Beschwerde einer Mutter ohne Erfolg

Schule
Eine Lehrerin schreibt in einer Schule an die Tafel. Foto: Sebastian Gollnow/dpa/Symbolbild
Karlsruhe (dpa) - Eine Mutter aus Rheinland-Pfalz, die nach Feststellung der Gerichte ihre Tochter mit Lernförderbedarf schulisch überfordert hat, muss den Teilentzug des Sorgerechts hinnehmen. Eine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde der Frau mit ihrer mittlerweile 16-jährigen Tochter wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz habe den Entzug von Teilen des Sorgerechts angemessen bewertet. Eine Verletzung des Elternrechts sei nicht erkennbar, hieß es in einem am Donnerstag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss (1 BvR 1525/20 - Beschluss vom 14. September 2021).
Karlsruhe.

Nach Angaben des Gerichts wurde bei dem Mädchen in der Grundschule sonderpädagogischer Förderbedarf beim Lernen festgestellt. Gegen den Rat der Fachkräfte habe die Mutter es auf einem Gymnasium angemeldet. Dort habe es nach kurzer Zeit erhebliche Konflikte gegeben. Wegen Übergriffe auf Mitschüler sei das Mädchen von der Schule ausgeschlossen worden. Auch auf einer Realschule Plus gab es demnach erhebliche Konflikte mit Lehrern und Mitschülern.

Weil das Familiengericht das körperliche und seelische Wohl der Tochter aufgrund eines Versagens der Mutter nachhaltig gefährdet sah, wurde der Mutter unter anderem das Recht zur Regelung schulischer Belange ihrer Tochter entzogen. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das OLG zurück. Die Mutter übe einen derartigen Leistungsdruck auf die Tochter aus, dass diese permanent überfordert, traurig, verzweifelt und ohne jegliche Lebenslust sei.

Das OLG stellte eine Kindeswohlgefährdung durch Überforderung in der Regelschule fest. Diese werde verstärkt, weil die Mutter Hilfen ablehne, insbesondere einen zieldifferenten Unterricht. Angesichts der schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Kindeswohls habe das OLG den Fall angemessen bewertet, so die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Gerichtspräsident Stephan Harbarth.

© dpa-infocom, dpa:211014-99-593614/3

PM und Beschluss des Bundesverfassungsgerichts