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Bundesverfassungsgericht verhandelt zur Parteienfinanzierung

Bundesverfassungsgericht
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts will erörtern, welche Anforderungen an den Ablauf eines Gesetzgebungsverfahrens zu stellen sind und inwieweit die Anhebung der absoluten Obergrenze mit dem Grundsatz der Staatsfreiheit der Parteien vereinbar ist. Foto: Uli Deck/dpa
Es geht um 25 Millionen mehr für Parteien: von der Tierschutzallianz bis zur SPD. Die große Koalition begründete das unter anderem mit Datenschutz im Netz. Die Opposition zog vors Bundesverfassungsgericht. Nun wird im dritten Anlauf verhandelt.

Karlsruhe (dpa) - Die Geschichte der Parteienfinanzierung in Deutschland ist von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts geprägt.

Nicht zuletzt können die Karlsruher Richter und Richterinnen Parteien von der staatlichen Finanzierung ausschließen - nämlich dann, wenn sie die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland in Gefahr sehen. Nun geht es zwei Tage lang um eine Erhöhung von 25 Millionen Euro. Noch dazu ist die Verhandlung für das höchste deutsche Gericht eine Premiere.

Wie ist die staatliche Parteienfinanzierung geregelt?

Die Parteienfinanzierung ist gesetzlich geregelt. Nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts 1992 wurde sie im Parteiengesetz neu gefasst. Anspruch auf staatliche Teilfinanzierung haben grundsätzlich Parteien, die nach dem endgültigen Wahlergebnis der jeweils letzten Europa- oder Bundestagswahl mindestens 0,5 Prozent oder bei einer der jeweils letzten Landtagswahlen 1 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen für ihre Listen erreicht haben. Das wird als Maßstab für die Verwurzelung in der Gesellschaft gewertet.

Für die Stimmen bekommen Parteien Geld, den «Wählerstimmenanteil». Für 2021 sind das für die ersten vier Millionen Stimmen je 1,06 Euro und 87 Cent für jede weitere Wählerstimme. Die staatlichen Mittel für die politischen Parteien werden immer wieder auch an die Teuerungsrate angepasst, steigen damit also regelmäßig. Auch Zuwendungen werden bezuschusst, das ist dann der «Zuwendungsanteil».

Gibt es Grenzen?

Ja, zwei sogar. Eine absolute Obergrenze legt die Summe fest, die an alle anspruchsberechtigten Parteien ausgezahlt wird. Sie liegt in diesem Jahr bei 200.049.468 Euro. Zugrunde gelegt wurde eine Anpassung an die Preisentwicklung um 1,3 Prozent.

Da aus dem Grundgesetz aber ein Verbot überwiegend staatlicher Parteienfinanzierung abgeleitet wird, darf der staatliche Anteil nicht jenen überschreiten, den Parteien selbst erwirtschaften - etwa über Mitgliederbeiträge und Spenden. Das ist die relative Obergrenze.

Die Berechnung des Anspruchsumfangs führt laut Bundestag regelmäßig dazu, dass die absolute Obergrenze überschritten würde. Deshalb werden die staatlichen Mittel proportional für alle Parteien gekürzt. Sie bekommen also weniger Geld als ihnen eigentlich zustünde.

Wie viel bekommen einzelne Parteien dann?

Im vergangenen Jahr hatten nach Angaben des Bundestags 22 Parteien Anspruch auf staatliche Finanzierung. Mit 54.378.689,41 Euro bekam die SPD die größte Summe aus dem Topf. Zweistellige Millionenbeträge gingen - absteigend - auch an CDU, Grüne, FDP, CSU, Linke und AfD. Am Ende der Skala steht die Tierschutzallianz mit 15.274,90 Euro.

Worum geht es vor dem Bundesverfassungsgericht nun genau?

Mit den Stimmen von Unions- und SPD-Abgeordneten hatte der Bundestag 2018 beschlossen, dass die Obergrenze von 165 auf 190 Millionen Euro aufgestockt wird. Begründet wurde das vor allem mit neuen Aufwänden durch die Digitalisierung wie die Moderation interaktiver Internetauftritte, Datensicherheit und die Abwehr von Hackerangriffen sowie Fake News. Alle Oppositionsfraktionen übten Kritik an der Hauruckaktion, mit der die große Koalition die Änderung durchgesetzt hatte, und monierten, diese sei nicht ausreichend begründet.

Allerdings taten sich nur 216 Abgeordnete von Grünen, Linkspartei und FDP für einen Normenkontrollantrag in Karlsruhe zusammen. Die AfD allein hatte dafür nicht genügend Abgeordnete. Sie strengte parallel eine Organklage gegen den Bundestag an. Beide Verfahren werden zusammen verhandelt. In der mündlichen Verhandlung will der Zweite Senat insbesondere erörtern, welche Anforderungen an den Ablauf eines Gesetzgebungsverfahrens aus den Beteiligungsrechten einer Fraktion abzuleiten sind und inwieweit die Anhebung der absoluten Obergrenze mit dem Grundsatz der Staatsfreiheit der Parteien vereinbar ist.

Was meinen Experten?

Heike Merten, Geschäftsführerin des Instituts für Deutsches und Internationales Parteienrecht und Parteienforschung an der Universität Düsseldorf, erläuterte, eine Erhöhung solle es gemäß einer früheren Entscheidung aus Karlsruhe nur geben, wenn sich die «Verhältnisse einschneidend geändert haben». Für die Bewertung, was einschneidend sei, habe der Gesetzgeber zwar Spielraum - müsse seine Wertung aber gut begründen. «Daran könnte es hier durchaus mangeln.»

Prof. Michael Brenner von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Jena, hingegen hält den gestiegenen Aufwand für digitale Herausforderungen für nachvollziehbar. «Sicherheitsmaßnahmen sind nicht für ein paar Pfennig zu kriegen», sagte er der Deutschen Presse-Agentur. Für die einzelnen Parteien sei es auch gar nicht so viel mehr Geld. Ob dem höchsten deutschen Gericht die Begründung der Gesetzesänderung ausführlich genug sei, werde sich zeigen.

Wieso ist die Verhandlung für das Gericht etwas Besonderes?

Schon zweimal hatte das Gericht Verhandlungstermine angesetzt - und dann wieder einkassiert wegen der Corona-Pandemie. Diese und die damit verbundenen Hygieneregeln sind auch der Grund, warum der Platz im Gerichtsgebäude nicht ausreicht. Rund 50 Abgeordnete, Sachverständige und Bevollmächtigte sind laut einem Sprecher angemeldet. Hinzu kommen unter anderem Zuschauer, Bundespolizei und Journalisten. Deswegen wird nun in einer großen Veranstaltungshalle auf dem Karlsruher Messegelände verhandelt. Der Bundesadler aus dem Gerichtssaal sei für den Zweck aber nicht umgezogen, verriet der Sprecher.

Ist an diesem Mittwoch schon mit einem Urteil zu rechnen?

Nein. Das Urteil wird erfahrungsgemäß einige Monate später verkündet.

© dpa-infocom, dpa:211012-99-565321/2

Änderungsgesetz vom 10. Juli 2018

Gesetzentwurf mit Begründung

Über die staatliche Parteienfinanzierung

Staatliche Mittel für Parteien 2020