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Streit zwischen Eigentümern
Wenn jeder Schritt nervt: Streit um Trittschall vor dem BGH

Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Foto: Uli Deck/dpa
Klack, klack, klack - jeder Schritt auf den Fliesen macht ein Geräusch. Den Nachbarn unterhalb der Dachgeschosswohnung nervt es. Muss jetzt wieder Teppich verlegt werden? Eine schwierige Frage für den BGH, weil die Geschossdecke nicht den Anforderungen genügt.

Karlsruhe (dpa) - Reißt ein Wohnungseigentümer den Teppich von seinem Fußboden und verlegt Fliesen, darf sich der Trittschall zwar verstärken. Er muss aber weiterhin unterhalb des zum Bauzeitpunkt geltenden Grenzwerts bleiben.

Das machte die Vorsitzende Richterin des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH), Christina Stresemann, in einer Verhandlung am Freitag deutlich. Schwierig sei der Fall aus Nordrhein-Westfalen aber, weil die zum Gemeinschaftseigentum gehörende Geschossdecke unter der Dachgeschosswohnung nicht den Anforderungen entspreche. Ein Urteil soll es erst in einigen Monaten geben. (V ZR 173/19)

Die unten wohnenden Kläger verlangen mehr Ruhe, indem zum Beispiel wieder Teppich verlegt wird, wie es früher der Fall war. Das Landgericht Düsseldorf gab den lärmgeplagten Nachbarn weitgehend Recht und urteilte, dass ein bestimmter Grenzwert für den Trittschall eingehalten werden müsse. «Man kommt recht zwanglos zu dem Ergebnis, dass die DIN nicht eingehalten wird», sagte auch Stresemann. Da aber die Geschossdecke nicht der DIN entspreche, könnte man auf die Idee kommen, «die Gemeinschaft zu verpflichten, die Decke zu ertüchtigen».

Das Haus stammt aus dem Jahr 1962. Das Dachgeschoss wurde 1995 ausgebaut und mit Teppichboden ausgestattet. 2008 ließ der Beklagte den Teppich durch Fliesen austauschen. Ein Gutachten ergab, dass die Trittschalldämmung nicht den Mindestanforderungen entspricht. Eine Trenndecke zu bauen, lehnte die Eigentümergemeinschaft ab.

Die Vertreterin des Beklagten aus dem Dachgeschoss argumentierte, dass die Fliesen ordnungsgemäß verlegt worden seien und sich der Eigentümer darauf verlassen durfte, dass die Geschossdecke den notwendigen Trittschallschutz gewährleiste. Deshalb müsse die Eigentümergemeinschaft eine Sanierung bezahlen.

Für die Kläger aus der unten liegenden Wohnung sagte der Anwalt, der Beklagte könne ja die Gemeinschaft in Anspruch nehmen. Wenn er das nicht mache sei er verantwortlich. Außerdem hätte es Möglichkeiten gegeben, zu verhindern, dass sich mit den Fliesen der Trittschall verstärke, etwa mit einer dämmenden Unterlage.

In einem zweiten Fall, in dem es um einen Wasserschaden nach einem Immobilienkauf geht, wird der V. Zivilsenat zunächst kein Urteil fällen. Er richtete nach der Verhandlung am Freitag die Frage an den für das Werkvertragsrecht zuständigen VII. Zivilsenat, ob dieser an seiner Rechtssprechung festhalte. Es gebe unterschiedliche Auffassungen darüber, ob der Schaden auch anhand der voraussichtlichen Kosten der Beseitigung abgerechnet werden kann, sagte Stresemann. Dieses Verfahren wird fiktive Abrechnung genannt. (V ZR 33/19)

«Wir möchten für das Kaufrecht an unserer Linie festhalten», sagte die Richterin. Der VII. Zivilsenat hatte mit einem Urteil aus den Jahr 2018 aber seine Rechtssprechung geändert und die fiktive Abrechnung ausgeschlossen. Sollte es dabei bleiben, wolle ihr Senat den Großen Senat des BGH anrufen, der für die Klärung solcher Fragen zuständig ist, sagte Stresemann. Mit dem Verfahren sollen Widersprüche in der Rechtssprechung verhindert werden.

In dem Fall aus Nordrhein-Westfalen geht es um die Frage, welche Summe der Verkäufer der Immobile für eine Reparatur zahlen muss. Die Parteien hatten - weil die Schlafzimmerwand bereits zuvor einmal feucht war - im Kaufvertrag vereinbart, dass der Verkäufer eine Sanierung bezahlen muss, wenn bis zu einem bestimmten Datum wieder Feuchtigkeit auftritt. Das passierte, der Verkäufer unternahm aber nichts. Das Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilte den Beklagten zur Zahlung von fast 8000 Euro plus Zinsen und weiteren Kosten. Die Kläger fordern anhand des Kostenvoranschlags eines Unternehmens mehr als 12 000 Euro.

Terminhinweis Trittschall

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Beschluss Wasserschaden