Die Staatsanwaltschaft hatte zuvor eine Haftstrafe von vier Jahren und zwei Monaten gefordert. Die Verteidigung hatte vor allem für eine Unterbringung in einer Fachklinik plädiert, um dem Angeklagten eine Therapie wegen einer Persönlichkeitsstörung und Alkoholmissbrauchs zu ermöglichen. Ein Gutachter hatte aber ausgesagt, er sehe in dem Angeklagten keinen pathologischen Brandstifter. Außerdem sei zur Zeit der Brandstiftung an der Scheffelhalle kein Alkoholrausch erkennbar gewesen. Dieser Einschätzung folgte letztlich auch das Gericht.
Der 37-Jährige hatte die Taten zum Auftakt des Prozesses weitgehend eingeräumt. Er war schon in der Vergangenheit wegen Brandstiftung verurteilt worden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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