Freiburg. Ein Haftbefehl im beschleunigten Verfahren kann laut Strafprozessordnung nur erlassen werden, wenn die Hauptverhandlung innerhalb einer Woche nach der Festnahme zu erwarten ist. Die Staatsanwaltschaft hatte bereits mitgeteilt, dass es im beschleunigten Verfahren im Fall der LEA um den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung gehen solle.
In der Freiburger Einrichtung für Asylsuchende und geflüchtete Menschen war es am Sonntag und Montag zu schweren Ausschreitungen gekommen. Laut Polizei gingen rund 40 Menschen mehrfach aufeinander los, teilweise mit Stangen, Messern und anderen Gegenständen. Mindestens acht Menschen wurden demnach verletzt. Neun Verdächtige wurden vorläufig festgenommen und kamen in Gewahrsam. Das zuständige Regierungspräsidium überlegt nun nach eigenen Angaben, ob Menschen in andere Erstaufnahmeeinrichtungen verlegt werden können.
Justizministerium zu beschleunigtem Verfahren, Paragraf 127b Strafprozessordnung
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