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Rechtsgutachten
Bayern will von möglicher Klage gegen Ehe für alle abrücken

Ehe für alle
Hochzeitstorte für eine gleichgeschlechtliche Eheschließung. Foto: Britta Pedersen/Illustration
Nach langem politischen Streit war es im Oktober 2017 soweit: Seither können auch Schwule und Lesben heiraten. Bayern hielt sich ein Klage gegen die «Ehe für alle» offen - sieht davon allerdings wohl nun ab.

München (dpa) - Bayern will nach Informationen der Deutschen Presse-Agentur von einer möglichen Klage gegen die sogenannte Ehe für alle abrücken. Das geht aus einer Vorlage für die Kabinettssitzung an diesem Dienstag hervor, die der dpa in München vorliegt.

Anlass für das Bremsmanöver sind zwei Rechtsgutachten, die die Staatsregierung in Auftrag gegeben hatte.

Demnach bestehe zwar weiterhin die Option, in Karlsruhe gegen das Gesetz zur Gleichstellung homosexueller Partnerschaften im Eherecht zu klagen, heißt es in der Kabinettsvorlage. «Allerdings sind nach einer Gesamtabwägung die Erfolgsaussichten als gering anzusehen.» Die «besseren rechtlichen Gründe» sprächen für die Zulässigkeit des Gesetzes und somit gegen eine Klage. Das endgültig letzte Wort hat aber das Kabinett.

Bundestag und Bundesrat hatten die Ehe für alle kurz vor der Sommerpause 2017 beschlossen, also die völlige rechtliche Gleichstellung homosexueller mit heterosexuellen Partnerschaften, einschließlich des uneingeschränkten Adoptionsrechts. Seit dem 1. Oktober 2017 können schwule und lesbische Paare nunmehr genau wie heterosexuelle Paare heiraten, mit allen Rechten und Pflichten.

Verfassungsrechtler waren sich damals aber uneins, ob dazu eine Grundgesetzänderung nötig gewesen wäre. Bayerns Ministerpräsident Horst Seehofer (CSU) hatte eine Verfassungsklage seiner Regierung deshalb ausdrücklich offengelassen. Man habe erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes, hieß es damals.

In der von Staatskanzleichef Marcel Huber (CSU) unterzeichneten Kabinettsvorlage heißt es aber nun sehr klar, die beauftragten Gutachter hätten «überzeugend dargestellt, dass der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten hat». Aufgrund des gesellschaftlichen Wandels, der in der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts abgebildet sei, sei «die Verschiedengeschlechtlichkeit kein exklusives und damit kein prägendes Strukturmerkmal der Ehe mehr». Diesen Wandel belegten auch die Einführung gleichgeschlechtlicher Ehen in anderen Staaten und deren positive Bewertung durch andere Verfassungsgerichte.

«Angesichts dessen erscheint es aus rechtlicher Sicht vorzugswürdig, nicht den Klageweg zu beschreiten und von einer abstrakten Normenkontrolle vor dem Bundesverfassungsgericht abzusehen», heißt es in dem Papier. Das Thema habe außerdem auch in der Öffentlichkeit an Brisanz verloren. Selbst Repräsentanten der katholischen Kirche seien «dabei, sich vorsichtig einem Wandel zu öffnen». Und: Eine Klage hätte nicht nur geringe Erfolgsaussichten - «vielmehr könnte das Gericht diese sogar zum Anlass nehmen, eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Einführung der «Ehe für alle» festzuschreiben».

Der Augsburger Juraprofessor Ferdinand Wollenschläger argumentiert in seinem Gutachten unter anderem, es spreche «mehr dafür, dass der Gesetzgeber die Ehe für gleichgeschlechtliche Partnerschaften öffnen darf». Gleichzeitig betont er in seinen zusammenfassenden Thesen: «Die Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare bedeutet keinen Konturen- und Bedeutungsverlust des Rechtsinstituts der Ehe.»

Die Professorin Dagmar Coester-Waltjen verweist in ihrem vergleichenden Gutachten darauf, dass gleichgeschlechtlichen Ehen mittlerweile in 18 europäischen Rechtsordnungen zulässig seien, vor allem in westlichen EU-Staaten. Und soweit ersichtlich sei «bisher keine Gerichtsentscheidung ergangen, die ein Gesetz, das die gleichgeschlechtliche Ehe einführt, für verfassungswidrig erklärt». Es gebe sogar Entscheidungen, «die eine Öffnung der Ehe für homosexuelle Paare für verfassungsrechtlich erforderlich halten», betont sie, etwa in Kanada, Südafrika, den USA und Österreich.