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EuGH-Urteil zu Dublin-Regeln
EU-Staat muss Überstellung eines Asylbewerbers zustimmen

Ein Flüchtling beantragt in Deutschland Asyl, reist dann aber nach Frankreich weiter. Die französischen Behörden nehmen den Mann fest und wollen ihn möglichst schnell nach Deutschland zurückschicken. Geht das ohne deutsche Zustimmung? Der EuGH urteilt eindeutig.

Luxemburg (dpa) - EU-Staaten dürfen Asylbewerber einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs zufolge nicht ohne Weiteres in jenes EU-Land zurückschicken, in dem diese zuvor internationalen Schutz beantragt haben.

Aus den geltenden Dublin-Regeln ergebe sich eindeutig, dass das Land der Wiederaufnahme zuvor zugestimmt haben müsse, urteilten die Luxemburger Richter am Donnerstag (Rechtssache C-647/16). Hintergrund war ein Fall mit deutscher Beteiligung.

Konkret ging es um einen Iraker, der in Deutschland Asyl beantragt hatte, dann aber nach Frankreich reiste, wo er vorläufig festgenommen wurde. Die französischen Behörden befanden Deutschland nach den geltenden Dublin-Regeln als zuständig für das Asylverfahren und ersuchten die Bundesrepublik deshalb um Wiederaufnahme des Irakers. Noch am selben Tag beschloss Frankreich, den Iraker nach Deutschland zu überstellen.

Dieser wehrte sich dagegen vor einem französischen Gericht. Bevor Deutschland nicht auf das Wiederaufnahmegesuch geantwortet habe, dürfe seine Überstellung den Dublin-Regeln zufolge nicht angeordnet werden, argumentierte er. Das Verwaltungsgericht in Lille rief den Gerichtshof zur Auslegung der gültigen EU-Regeln an.

Dieser wies in seinem Urteil vor allem darauf hin, dass der Betroffene in einem solchen Fall gezwungen sein könne, die Entscheidung rechtlich anzufechten, noch bevor der ersuchte Staat - im konkreten Fall Deutschland - geantwortet habe. Ein solcher Rechtsbehelf käme jedoch nur dann zum Tragen, wenn dem Gesuch stattgegeben würde. Zudem könne das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf eingeschränkt sein, da sich der Überstellungsbescheid nur auf Beweise und Indizien eines Staats stütze.

Mitteilung des Gerichts