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Ausgangsbeschränkungen in mehr als einem Dutzend Kreise

Ausgangsbeschränkungen
Fenster sind in Wohngebäuden am Abend hell erleuchtet. Foto: Marijan Murat/dpa/Archivbild
In Hotspot-Kreisen soll nach dem Willen des Landes weiter eine Ausgangsbeschränkung gelten. Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs gibt es dafür aber hohe Hürden. Die Kreise prüfen deshalb sehr genau.
Stuttgart.

Stuttgart (dpa/lsw) - Mindestens 14 Stadt- und Landkreise in Baden-Württemberg mit hohen Corona-Fallzahlen haben erneut eine nächtliche Ausgangsbeschränkung erlassen. Dies geht aus einer Liste hervor, die das Sozialministerium in Stuttgart am Freitag auf seiner Webseite veröffentlichte. Nicht alle Kommunen, die aus Sicht der Landesregierung als Corona-Hotspot gelten, haben sich bislang zu diesem Schritt entschlossen.

Das Ministerium hatte Städte und Kreise mit mehr als 50 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner in den vergangenen sieben Tagen verpflichtet, Ausgangsbeschränkungen zwischen 21.00 Uhr und 5.00 Uhr zu erlassen. Nach Angaben des Landesgesundheitsamts lagen am Freitag (Stand: 16.00 Uhr) 21 Stadt- und Landkreise über dem Wert von 50 bei der sogenannten Sieben-Tage-Inzidenz.

Der Hauptgeschäftsführer des Landkreistages, Alexis von Komorowski, sagte am Freitag, er habe sich für die Ausgangsbeschränkungen eigentlich eine Verordnung auf Landesebene gewünscht. Den Kreisen würde nun eine Gefahrenprognose abverlangt, da sie prüfen müssten, ob alle anderen Mittel zur Eindämmung des Infektionsgeschehens ausgeschöpft seien. Dass bislang nicht in allen Kreisen mit einer Inzidenz über 50 Ausgangsbeschränkungen erlassen wurden, erklärt von Komorowski mit den rechtlichen Hürden. «Das zeigt, dass sich alle Kreise an den Erlass halten.» Seien nicht alle Kriterien gegeben, dürften die Kreise gar keine Ausgangsbeschränkung erlassen.

Auch die Sprecherin des Städtetages Baden-Württemberg, Christiane Conzen, betonte, es gebe keinen Automatismus, der eine Ausgangsbeschränkung erfordere, wenn ein Kreis über 50 bei der Sieben-Tage-Inzidenz liege. Die jeweils zuständige Behörde müsse selbst prüfen, ob eine Ausgangsbeschränkung zu erlassen ist. Derzeit sei Ulm der einzige Stadtkreis, der den Schwellenwert überschreitet und für den keine regionale Ausgangsbeschränkung gelte, teilte Conzen mit. Doch die «knappe Überschreitung des Schwellenwerts» und der «deutliche Abwärtstrend» könnten Gründe sein, die Regelung nicht einzuführen.

Neben dem Überschreiten der 50er-Inzidenz an sieben Tagen in Folge sieht der Erlass noch weitere Kriterien vor: Es muss ein «diffuses Infektionsgeschehen» feststellbar sein. Davon spricht man, wenn ein Anstieg der Infektionen nicht einem bestimmten Ort zugeordnet werden kann - beispielsweise einem Pflegeheim. Zudem müssen alle bislang getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung nicht verhindern können. Die neuen Ausgangssperren sollen wieder aufgehoben werden, sobald die Sieben-Tage-Inzidenz mindestens drei Tage in Folge unter 50 liegt.

Nach Überzeugung des Mannheimer Polizeipräsidenten haben die Ausgangsbeschränkungen dazu beigetragen, dass sich das Coronavirus deutlich gebremst ausgebreitet hat. «Zwei Wochen, nachdem die Stadt Mannheim als erste Kommune die Ausgangssperre eingeführt hatte, ging die Zahl der Neuinfektionen anders als in den Nachbarkreisen zurück», erläuterte Andreas Stenger. Mannheim hatte bereits am 4. Dezember 2020 Ausgangssperren erlassen. Landesweit wurde erst Mitte Dezember verboten, sich zwischen 20.00 Uhr abends und 5.00 Uhr morgens ohne triftigen Grund draußen aufzuhalten. «Das zeigt, dass die Ausgangssperre durchaus ein probates Mittel sein kann, die Ansteckung mit dem Virus einzudämmen», so Stenger.

Der Erlass wurde den Kommunen erst am späten Mittwochabend zugestellt. Die Landesregierung wollte ursprünglich erreichen, dass über Fastnacht keine Lücke bei den Ausgangsbeschränkungen entsteht. Zuvor hatte der Verwaltungsgerichtshof Mannheim die bisherigen landesweiten Ausgangsbeschränkungen gekippt. Sie waren an diesem Donnerstag ausgelaufen.

© dpa-infocom, dpa:210212-99-411967/4

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