Die Verbraucherschützer argumentierten mit unzumutbarer Belästigung und fordern, dass Unitymedia nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Kunden auf deren Router zugreifen dürfe. Der Rechtsanwalt des Unternehmens hatte dagegengehalten, es gehe keine Bandbreite verloren und es entstünden für den Kunden weder Kosten noch Risiken. Das Oberlandesgericht in Köln hatte zuvor Unitymedia Recht gegeben.
Unitymedia betreibt das Kabelnetz in Baden-Württemberg, Hessen und Nordrhein-Westfalen und nutzt die Router, um neben dem passwortgeschützten privaten WLAN der Kunden einen teilöffentlichen WLAN-Zugang zum Internet für seine anderen Kunden anzubieten.
Paragraf 4 Gesetz gegen der unlauteren Wettbewerb (UWG) - Mitbewerberschutz