Aus Sicht des Landgerichts und des Oberlandesgerichts (OLG) München ist die Nutzung als Eltern-Kind-Zentrum unzulässig. Die Teilungserklärung der Hausgemeinschaft sieht nur einen «Laden mit Lager» vor - und in einem Geschäft wird nicht gespielt, gesungen oder getanzt, so das OLG.
Bei der mündlichen BGH-Verhandlung am Freitag in Karlsruhe stand vor allem eine Frage im Mittelpunkt: Gilt die für Kitas und Spielplätze gedachte gesetzliche Privilegierung von Kinderlärm auch für ein Familien-Zentrum? Das oberste deutsche Zivilgericht will sein Urteil erst zu einem späteren Zeitpunkt verkünden (V ZR 203/18).