Ob die Beschränkungen verfassungsmäßig seien, muss nach Mitteilung des Gerichtes im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Die Schließung sei zumutbar. Zwar würden die davon Betroffenen gravierende wirtschaftliche Einbußen erleiden. Demgegenüber stünden jedoch die ebenfalls schwerwiegenden Folgen für die vielen vom Coronavirus betroffenen Menschen und die damit verbundene Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems in Deutschland. Daher seien die angeordneten Schließungen verhältnismäßig, zumal die Landesregierung die Maßnahmen fortlaufend überprüfe. Die Corona-Verordnung bleibe anwendbar. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Zuvor hatte der VGH bereits den Eilantrag eines Kirchenmitglieds gegen das Verbot von Veranstaltungen in Kirchen zurückgewiesen.
Die Landesregierung hatte erstmals am 17. März eine «Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus Sars-Cov-2» erlassen. Dort ist unter anderem geregelt, welche Geschäfte und Unternehmen geschlossen werden müssen und welche weiter öffnen dürfen.