1. Startseite
  2. Überregionales
  3. Stuttgart & Südwest
Logo

Keine Zustimmung nötig bei Nutzung von Routern für Hotspots

Unitymedia
Die Unternehmenszentrale von Unitymedia. Foto: Marius Becker/Archivbild
Viele Menschen nutzen gerne öffentliches WLAN, weil sie so mobiles Datenvolumen sparen können. Unitymedia betreibt Hotspots über Router in den Räumen seiner Kunden. Fragen muss sie das Unternehmen dazu nicht.
Karlsruhe.

Karlsruhe (dpa/lhe) - Der auch in Hessen tätige Kabelnetzbetreiber Unitymedia muss seine Kunden nicht um Zustimmung bitten, wenn er deren Router zum Aufbau von teilöffentlichen WLAN-Hotspots nutzt. Ein Widerspruchsrecht reiche aus, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte gegen das Unternehmen geklagt, weil es in der Praxis eine unzumutbare Belästigung sieht. Unitymedia bietet seine Dienste neben Hessen auch in Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg an und hat mehrere Millionen Kunden. (Az: I ZR 23/18).

Unitymedia hatte 2016 seine Kunden schriftlich darauf hingewiesen, dass es Software für ein zweites WLAN-Signal aufspiele und ihnen die Möglichkeit zum Widerspruch eingeräumt. Das teilöffentliche WLAN können andere Unitymedia-Kunden nutzen.

Diese Praxis sei keine Belästigung, sagte der Vorsitzende Richter Thomas Koch zur Urteilsbegründung. «Der ungestörte Gebrauch des Routers durch die Kunden wird weder durch die Aktivierung des zweiten WLAN-Signals noch durch dessen Betrieb beeinträchtigt.»

Das Berufungsgericht habe keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Sicherheit, für Leistungseinbußen oder Mehrkosten zu Lasten der Kunden festgestellt. Gegen eine Belästigung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb spreche das zeitlich uneingeschränkte Widerspruchsrecht der Kunden.

Der Vorstand der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, Wolfgang Schuldzinski, bedauerte die Entscheidung: «Bei der zunehmenden Vernetzung des Alltags dürfen nicht Firmen, sondern sollten die Nutzer bestimmen, wie Geräte und Zugänge zu Hause agieren.» Anbieter sollten Verbraucher von der Sinnhaftigkeit ihrer Angebote überzeugen müssen und nicht Fakten schaffen dürfen, die die Verbraucher aktiv beseitigen müssen, teilte er mit. Die Verbraucherzentrale NRW befürworte aber grundsätzlich die Bereitstellung von öffentlichen Hotspots.

Nach Überzeugung von Unitymedia hat der BGH dagegen im Sinne der Verbraucher entschieden. «Denn durch das WifiSpot-Angebot entstehen keinerlei Nachteile für Unitymedia-Kunden. Unitymedia nutzt die eigene Infrastruktur sinnvoll zum Vorteil aller Kunden», teilte Unternehmenssprecher Helge Buchheister mit.

In Nordrhein-Westfalen, Hessen und Baden-Württemberg stellt Unitymedia nach eigenen Angaben mehr als eine Million Hotspots zur Verfügung. Das private WLAN-Netz sei von dem öffentlichen WLAN-Angebot strikt getrennt. Kunden könnten den Hotspot auf dem von ihnen genutzten Gerät durch Anruf, Mitteilung oder im Online-Kundencenter jederzeit vorübergehend oder vollständig deaktivieren.

Mitteilung des BGH zum Termin

Paragraf 4 Gesetz gegen der unlauteren Wettbewerb (UWG) - Mitbewerberschutz

Paragraf 7 UWG - Unzumutbare Belästigungen

Paragraf 8 UWG - Beseitigung und Unterlassung

Mitteilung des BGH zum Urteil