Dennoch erreichte die Einrichtungen im Land erst am Dienstag eine ausführlichere Handreichung zur Umsetzung der Notbetreuung durch das Kultusministerium, wie eine Sprecherin mitteilte. Darin ist etwa geregelt, dass es keiner besonderen Form bedarf, um die Notbetreuung zu beantragen. Auch die Kriterien, um eine Notbetreuung in Anspruch zu nehmen, werden erläutert. Diese fallen weniger streng aus als noch im Frühjahr. So sind laut Kultusministerium all die Kinder zu einer Notbetreuung berechtigt, deren Eltern beide beruflich unabkömmlich und an der Betreuung ihres Kindes gehindert sind. Dabei wird nicht zwischen einer Tätigkeit im Homeoffice oder außerhalb der eigenen Wohnung unterschieden. Bei Alleinerziehenden kommt es allein auf eine berufliche Tätigkeit an.
Wie sehr das Angebot in Anspruch genommen wird, lässt sich für Kristina Reisinger von KVJS nicht absehen. Wie gut das ganze klappe, hänge zudem auch von der Entwicklung der weiteren Infektionszahlen und den Personalressourcen der einzelnen Einrichtungen ab. Das Kultusministerium sieht die Kitas im Land gut für die Notbetreuung vorbereitet. Sie hätten bereits in den Monaten März, April und Mai eine Notbetreuung landesweit organisiert und auf die Beine gestellt. Auf diese Erfahrungen könnten nun alle Akteure unmittelbar zurückgreifen, teilte die Sprecherin des Ministeriums mit.