Im vergangenen Jahr lag der Wert in Reutlingen noch bei 46 Mikrogramm an wenigen Straßenabschnitten. So beispielsweise im Bereich der Verkehrsmessstation Reutlingen Lederstraße-Ost. Um den Grenzwert zu senken, soll laut Luftreinhalteplan eine mobile, technische Kontrolle des Lkw-Durchfahrtverbots in der Innenstadt her. Vorgesehen sind auch Geschwindigkeitsreduzierungen auf innerstädtischen Strecken sowie eine vorübergehende, von der Verkehrsdichte abhängige Begrenzung von Fahrspuren in der Lederstraße. «Aus diesem Grund sind weitere Verkehrsverbote nicht erforderlich», teilte das Regierungspräsidium mit.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte der Stadt Reutlingen im Februar auferlegt, den Luftreinhalteplan zu überarbeiten - ohne aber zwingend Diesel-Fahrverbote vorzuschreiben (Az.: BVerwG 7 C 3.19). Die Bundesrichter änderten damit ein vorheriges Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) in Mannheim ab. Der VGH hatte Fahrverbote noch als unumgänglich angesehen, um schnellstmöglich den Grenzwert für die Stickstoffdioxid-Belastung in Reutlingen einhalten zu können. Geklagt hatte die Deutsche Umwelthilfe (DUH).
Das Land Baden-Württemberg und die Stadt Reutlingen hatten gegen das VGH-Urteil Revisionen eingelegt und sich damit in Leipzig teilweise durchgesetzt. Die Leipziger Richter betonten, dass es auf die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen ankomme. Wenn eine Einhaltung des Grenzwerts in Kürze absehbar sei, dann könnten Verkehrsverbote unverhältnismäßig sein.