Der 3. Strafsenat des BGH hob mit seinen am Mittwoch veröffentlichten Beschlüssen vom 5. Juni lediglich die Verurteilung einer Angeklagten wegen des Vorwurfs der Beihilfe zur Volksverhetzung auf. Ihre Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung bleibe dagegen bestehen. Die Urteile sind damit rechtskräftig.
Die Angeklagten hatten nach Angaben des BGH das Ziel, dem sogenannten Nationalen Widerstand eine Internetseite zur Verfügung zu stellen, auf der entsprechende Äußerungen veröffentlicht werden konnten - unabhängig von strafbaren Inhalten. Sie hätten dabei auch Beiträge zur Leugnung des Holocaust und zur Verunglimpfung von Juden, Muslimen, Ausländern und Flüchtlingen in Kauf genommen. Diese erfüllten den Straftatbestand der Volksverhetzung.
Mitteilung des OLG Stuttgart zum Ureteil