Reif betonte, sie kennzeichne alle Veröffentlichungen, in den sie Produkte empfehle und Geld dafür bekomme, als Werbung. Andere Empfehlungen seien privat und müssten aus ihrer Sicht nicht gekennzeichnet werden. Der Vorsitzende Richter machte deutlich, dass in der Unterscheidung das Problem liege. Bei einer Influencerin von Reifs Bekanntheit könne zwischen geschäftlich und privat auf einem Instagram-Account kaum unterschieden werden. Eine Entscheidung soll am 21. März verkündet werden. (Aktenzeichen: 13 O 38/18)
Pamela Reifs Instagram-Auftritt vor Gericht
Karlsruhe.