Der Anfang der 1980er Jahre produzierte Film spielte viele Millionen Euro ein. Kameramann Jost Vacano (85) hatte für seine Arbeit umgerechnet etwa 100 000 Euro erhalten. Seit 2002 gibt es im Urheberrecht den sogenannten Fairnessparagrafen. Er sieht eine Nachvergütung vor, wenn die vereinbarte Gegenleistung und die später erzielten Erträge in auffälligem Missverhältnis stehen.
In dem Verfahren klagt Vacano gegen acht ARD-Anstalten, die «Das Boot» vielfach ausgestrahlt haben. Grundsätzlich könnte Vacano deshalb laut BGH mehr Geld zustehen. Denn die Sender hätten mit den gefüllten Sendeplätzen Ausgaben für eigene Produktionen gespart. Die Schätzung dieser Ersparnis kann laut Urteil auf Vergütungsregeln gestützt werden, die die Anstalten in ihren Tarifverträgen für eigene Beschäftigte vereinbart haben. Die Stuttgarter Richter hätten bei der Berechnung des Nachschlags aber nicht Vacanos volle Vergütung zugrundelegen dürfen. Denn die rund 100 000 Euro hatte er ja nicht nur für Wiederholungen im Fernsehen, sondern vor allem auch für die Erstausstrahlung bekommen. Das muss das OLG nun berücksichtigen.
In einem zweiten Verfahren in München hatte Vacano unter anderem von der Produktionsfirma rund 588 000 Euro erstritten. Beim BGH ist eine Beschwerde anhängig, weil hier keine Revision zugelassen wurde.
Urteil des OLG Stuttgart vom 26. September 2018
Mitteilung zu dem Stuttgarter Urteil
Urteil des OLG München vom 21. Dezember 2017
Mitteilung zu dem Münchner Urteil