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Demonstrationen
Corona-«Spaziergänge» durch Versammlungsfreiheit geschützt?

Protest gegen Corona-Maßnahmen
Gegner der Corona-Maßnahmen bei einem von ihnen so bezeichneten «Spaziergang» im unterfränkischen Schweinfurt. Foto: Daniel Vogl/dpa
Die Proteste gegen die Corona-Maßnahmen sorgen in vielen Städten für Auseinandersetzungen mit der Polizei. Aber was gilt eigentlich rechtlich für die angeblich spontanen «Spaziergänge»?

Karlsruhe (dpa) - Die Versammlungsfreiheit ist in der Demokratie ein hohes Gut. Das Grundgesetz garantiert in Artikel 8 «das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln». Eine Genehmigung braucht es also generell nicht.

Bei «Versammlungen unter freiem Himmel» sind aber Beschränkungen möglich. Diese sind im Versammlungsgesetz des Bundes geregelt; einige Länder haben eigene Gesetze. Das Bundesgesetz sieht vor, dass Versammlungen im Freien mindestens 48 Stunden vor Bekanntgabe vom Veranstalter bei den Behörden angemeldet werden müssen. Das soll sicherstellen, dass zum Beispiel der Verkehr umgeleitet werden kann oder die Polizei auf mögliche Gegendemonstranten vorbereitet ist.

Eine Ausnahme sind sogenannte Spontanversammlungen. Damit ist gemeint, dass sich Menschen aus einem aktuellen Anlass ungeplant und ohne Veranstalter zusammenfinden. Hier gilt keine Anmeldepflicht.

Eine Versammlung kann laut Gesetz verboten werden, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung «unmittelbar gefährdet ist». Ein Verbot darf aber immer nur das letzte Mittel sein. Auch in der Corona-Pandemie gilt, dass zuerst geprüft werden muss, ob der Infektionsgefahr durch mildere Auflagen begegnet werden kann. Beispielsweise können die Behörden vorschreiben, dass alle untereinander Abstand halten oder Schutzmasken tragen müssen.

Die wenigsten «Spaziergänge» sind spontan

Bei Verstößen kann die Polizei Teilnehmer von der Versammlung ausschließen oder diese ganz auflösen. Es drohen Geldbußen. Der Veranstalter oder Leiter kann sich sogar strafbar machen und zu einer Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt werden.

In den «Spaziergängen» der Gegner der Corona-Maßnahmen sehen die Behörden einen Versuch, die Anmeldepflicht zu umgehen, um keine Auflagen zu bekommen: Das Ganze soll so wirken, als sei es gar keine Demonstration oder als habe sich diese spontan ohne Organisator gebildet. Tatsächlich gibt es vorher aber Aufrufe in sozialen Netzwerken wie im Messenger-Dienst Telegram.

Einige Kommunen sind deshalb dazu übergegangen, solche Versammlungen per Allgemeinverfügung ganz zu verbieten. In der Stuttgarter Innenstadt etwa sind seit Jahresanfang bis 31. Januar «alle nicht angezeigten und nicht behördlich bestätigten Versammlungen und Ersatzversammlungen» gegen die Corona-Maßnahmen untersagt, die «mit generellen Aufrufen zu «Montagsspaziergängen» oder «Spaziergängen»» verbunden sind. Angemeldete Versammlungen bleiben möglich.

© dpa-infocom, dpa:220105-99-597085/2

Innenministerium zum Thema Versammlungsrecht

Versammlungsfreiheit im Grundgesetz, Art. 8 GG

Versammlungsgesetz

Allgemeinverfügung der Stadt Stuttgart vom 30. Dezember

BVerfG am 30. August 2020 zum Verbot einer Dauermahnwache

BVerfG am 15./16. April 2020 zu einem Versammlungsverbot