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Beispielloses BGH-Urteil
Kein Schadenersatz für künstlich hinausgezögerten Tod

Bundesgerichtshof
Die schwierige Frage, ob Ärzte für künstlich verlängertes Leiden am Lebensende finanziell geradestehen müssen, beschäftigt den Bundesgerichtshof. Foto: Fabian Sommer/Archiv
Ein dementer Mann liegt die letzten Jahre bewegungsunfähig im Bett, nur eine Magensonde zögert den Tod hinaus. Der Arzt habe ihn sinnlos leiden lassen, meint der Sohn - und strengt einen beispiellosen Schmerzensgeld-Prozess an. Aber der BGH will nicht Gott spielen.

Karlsruhe (dpa) - Ärzte müssen kein Schmerzensgeld zahlen, wenn sie den Tod eines Patienten durch lebenserhaltende Maßnahmen hinauszögern und damit dessen Leiden künstlich verlängern.

Das haben die obersten Zivilrichter des Bundesgerichtshofs (BGH) am Dienstag in einem bisher beispiellosen Schadenersatz-Prozess entschieden. (Az. VI ZR 13/18)

«Das Urteil über den Wert eines Lebens steht keinem Dritten zu», sagte die Senatsvorsitzende Vera von Pentz bei der Urteilsverkündung in Karlsruhe. Deshalb verbiete es sich grundsätzlich, ein Weiterleben als Schaden anzusehen - auch wenn es leidensbehaftet sei.

Damit unterlag ein Mann in letzter Instanz, der als Alleinerbe seines 2011 mit 82 Jahren gestorbenen Vaters dessen Hausarzt verklagt hatte. Heinrich Sening war schwer demenzkrank und verbrachte seine letzten Lebensjahre in einem Münchner Pflegeheim - bewegungsunfähig im Bett, außerstande, sich mitzuteilen, von Schmerzen und Fieber gebeutelt.

Sein Sohn Heinz, der damals schon in den USA lebte und selbst Altenpfleger ist, hält das für sinnlose Quälerei: «Er musste weiterleben.» Seiner Meinung nach hätte der Arzt die Ernährung per Magensonde irgendwann stoppen und den Vater sterben lassen müssen.

Von dem Hausarzt wollte er mindestens 100.000 Euro Schmerzensgeld und mehr als 52 000 Euro für die Behandlungs- und Pflegekosten ab Anfang 2010. Ältere Ansprüche sind verjährt. Aber Sening junior und seinem Anwalt Wolfgang Putz geht es um mehr: Medizinische Standards würden nur gewahrt, wenn bei Verstoß Sanktionen drohten, argumentieren sie. Deswegen müsse es auch eine Haftung für Fehler am Lebensende geben. Ihr Ziel war ein Grundsatzurteil, das Ärzte in die Pflicht nimmt.

Die ärztlichen Grundsätze zur Sterbebegleitung gebieten eine «Änderung des Behandlungszieles», wenn ein Patient voraussichtlich in absehbarer Zeit stirbt und lebenserhaltende Maßnahmen sein Leiden nur verlängern würden - hin zur palliativmedizinischen Versorgung.

Unter Verweis auf solche Leitlinien hatte das Oberlandesgericht (OLG) München Heinz Sening 40.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen. Weil der Arzt die künstliche Ernährung immer weiterlaufen ließ, sahen die Richter Aufklärungspflichten verletzt: Er hätte den bestellten Betreuer von sich aus ansprechen und mit diesem beraten müssen, ob die Sonde bleiben soll oder nicht, heißt es in dem Urteil von 2017.

Mit der BGH-Entscheidung ist das allerdings hinfällig. Die Richter ließen ausdrücklich offen, ob der Arzt seine Pflichten verletzt hat. Sie haben viel grundsätzlichere Bedenken. «Das menschliche Leben ist ein höchstrangiges Rechtsgut und absolut erhaltungswürdig», heißt es in der Entscheidung. Die Verfassungsordnung verbiete es, den Wert eines Lebens zu beurteilen. Er entziehe sich auch der menschlichen Erkenntnisfähigkeit, sagte die Senatsvorsitzende von Pentz.

Sening bekommt auch keine Behandlungs- und Pflegekosten erstattet. Die ärztlichen Pflichten seien nicht dazu da, wirtschaftliche Belastungen durch ein Weiterleben zu verhindern, urteilten die Richter. «Insbesondere dienen diese Pflichten nicht dazu, den Erben das Vermögen des Patienten möglichst ungeschmälert zu erhalten.»

Die Bundesärztekammer nennt die Klarstellung wichtig und richtig. «Es gibt kein lebensunwertes Leben, das als Schaden qualifiziert werden kann», erklärte Präsident Frank Ulrich Montgomery. Maßgeblich bei Entscheidungen über lebensverlängernde Maßnahmen sei der Wille des Patienten. Jeder könne für sich individuelle Grenzen ziehen.

In einer Patientenverfügung können Menschen vorsorglich aufschreiben, in welchen Situationen sie wie behandelt werden möchten und wann sie keine Behandlung mehr wünschen. Heinrich Sening hatte keine Anweisungen hinterlassen, selbst äußern konnte er sich später nicht mehr. Deshalb ist bis heute unklar, ob und wie lange er die 2006 gelegte Sonde gewollt hätte. Sein Vater sei ein lebenslustiger Mensch gewesen und habe immer alt werden wollen, erinnert sich der Sohn. «Aber das hätte er nicht gewollt, da bin ich mir ziemlich sicher.»

Die Deutsche Stiftung Patientenschutz rät allen Menschen, denen Selbstbestimmung wichtig ist, in gesunden Tagen mit einer Patientenverfügung vorzusorgen. «Damit sind viele Fragen geklärt, die hier zum Streit geführt haben», sagte Vorstand Eugen Brysch.

Betreuer und Ärzte müssen dann den Patientenwillen umsetzen. Tun sie das nicht, rechtfertigt allerdings selbst das keinen Schadenersatz, wie der BGH gleich mit klarstellte. Auch wenn jemand sein Leben als unwert erachte, verbiete sich ein entsprechendes Urteil der Gerichte.

Mit dem BGH-Urteil ist der Streit rechtskräftig entschieden. Senings Anwalt Putz kann sich aber vorstellen, dagegen Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht oder beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einzureichen. «Es setzt fatale Signale», sagte er.

Putz befürchtet, dass Ärzte sich nun gegen alle Leitlinien im Zweifel für die Lebensverlängerung entscheiden, aus Gedankenlosigkeit oder aus persönlicher Überzeugung. Er kann die Entscheidung auch inhaltlich nicht nachvollziehen. Heinrich Sening wäre viel früher gestorben, wenn man es zugelassen hätte, argumentiert er. «Hier wird ja künstlich eingegriffen und dieses Leiden künstlich erzeugt.»

Ankündigung des BGH

Urteil des OLG München vom 21. Dezember 2017

Urteil des LG München I vom 18. Januar 2017

Grundsätze der Bundesärztekammer zur Sterbebegleitung

Stiftung Patientenschutz über künstliche Ernährung

Patientenverfügungsgesetz von 2009

BGH-Beschluss von 2003 zu lebensverlängernden Maßnahmen

BGH-Beschluss von 2005 zur Einstellung künstlicher Ernährung

BGH-Urteil von 2010 zu durchtrenntem Sondenschlauch

BGH-Beschluss von 2014 zum Behandlungsabbruch

BGH-Urteil von 1983 im "Röteln-Fall"