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EuGH
Kunden dürfen Matratzen nach Onlinekauf zurückgeben

EuGH/Matratzen
Im Internet gekaufte Matratzen dürfen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zurückgegeben werden, obwohl ihre Schutzfolie schon entfernt worden ist. Foto: Wolfgang Kumm
Im Internet bestellte Matratzen werden meist in Plastikfolie eingepackt geliefert. Um sie zu testen, müssen Kunden sie auspacken. Aber können sie die Matratze dann noch zurücksenden, wenn sie nicht gefällt?

Luxemburg (dpa) - Verbraucher dürfen im Internet gekaufte Matratzen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zurückgeben, auch wenn sie die Schutzfolie schon entfernt haben.

Der Verkäufer könne die Matratze reinigen und wieder verkaufen, befanden die obersten EU-Richter in Luxemburg (Rechtssache C-681/17). Hygiene- und Gesundheitserfordernisse würden dadurch nicht eingeschränkt.

Hintergrund war ein Fall aus Deutschland. Ein Mann hatte eine Matratze gekauft und wollte sie kurz darauf wieder zurückgeben. Weil er die Schutzfolie entfernt hatte, weigerte sich der Online-Shop, sie zurückzunehmen.

Dagegen klagte der Käufer und forderte die Rückerstattung des Kaufpreises sowie der Versandkosten von knapp 1200 Euro. Der Bundesgerichtshof hatte den Fall nach Luxemburg verwiesen.

Laut geltendem Recht haben Verbraucher bei Onlinekäufen in der Regel ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind und deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde, sind davon allerdings ausgenommen.

Die obersten EU-Richter erklärten nun weiter, dass Verbraucher bei Onlinekäufen die Möglichkeit haben müssten, die Ware zu testen. Damit sollten Nachteile gegenüber Kunden ausgeglichen werden, die im Laden einkauften. Matratzen seien dabei mit Kleidungsstücken vergleichbar, die ebenfalls nicht unter die hygienebedingten Ausnahmen des Widerrufsrechts fielen und auch nach der Anprobe zurückgesendet werden könnten.

Auch wenn eine Matratze bereits benutzt wurde, sei sie für Dritte verwendbar, befanden die Richter weiter. Selbst bei direktem Kontakt mit dem menschlichen Körper könne nämlich davon ausgegangen werden, dass der Unternehmer die Matratze mit einer Reinigung oder Desinfektion wiederverwendbar machen könne. Dieselbe Matratze werde nämlich auch von aufeinanderfolgenden Hotelgästen verwendet. Zudem gebe es einen Markt für gebrauchte Matratzen.

Im konkreten Rechtsstreit muss das deutsche Gericht nun im Einklang mit dem EuGH-Urteil entscheiden. Dieses bindet zudem Gerichte in anderen EU-Staaten, die möglicherweise mit ähnlichen Fällen konfrontiert werden.

Mitteilung des EuGH

Dokumente des EuGH zum Fall