Dies sei ein außergewöhnlicher Umstand, befanden die Luxemburger Richter am Mittwoch. In derlei Fällen sind Fluggesellschaften nach EU-Recht von Zahlungen befreit. Der ausgelaufene Treibstoff dürfe jedoch nicht von einem Flugzeug der betroffenen Airline stammen (Rechtssache C-159/18).
Hintergrund ist der Fall eines Belgiers, dessen Ryanair-Flug von Italien nach Belgien vier Stunden Verspätung hatte. Deshalb verlangte er von der Billig-Airline eine pauschale Entschädigung von 250 Euro. Ryanair lehnte dies jedoch mit der Begründung ab, dass die Verspätung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen sei. Nach EU-Recht haben Passagiere bei einer Verspätung von mehr als drei Stunden eigentlich ein Recht auf Entschädigung - es sei denn, es liegen besondere Umstände vor.