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Kranke und Ärzte wehren sich
Verfassungsrichter: Es gibt ein Grundrecht auf Selbsttötung

Verhandlung über Sterbehilfe-Verbot
Ein Altenpfleger hält in einem Pflegeheim die Hand einer Frau. Der neue Paragraf 217 des Strafgesetzbuchs soll professionellen Suizidbegleitern das Handwerk legen. Foto: Sebastian Kahnert
Darf professionelle Hilfe beim Suizid vom Staat verboten werden? Tag zwei der Karlsruher Verhandlung zeigt überdeutlich: Der Senat sieht den neuen Paragrafen 217 im Strafgesetzbuch sehr kritisch.

Karlsruhe (dpa) - Mit dem Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe könnte der Gesetzgeber zu weit gegangen sein. Er könne das moralisch nachvollziehen, sagte der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Andreas Voßkuhle, in der Karlsruher Verhandlung über Klagen von Schwerkranken, Ärzten und Suizidhelfern.

Es gebe aber ein Grundrecht auf Selbsttötung, und: «Sie werden im Augenblick wahrscheinlich keinen Arzt finden, der Sie dabei unterstützt.» Das Urteil wird in einigen Monaten verkündet. (Az. 2 BvR 2347/15 u.a.)

Die Kläger wehren sich gegen den neuen Paragrafen 217 im Strafgesetzbuch. Er stellt seit Ende 2015 die «geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung» unter Strafe. Es drohen bis zu drei Jahre Haft. Angehörige und «Nahestehende» sind von dem Verbot ausgenommen.

Der Bundestag wollte mit dem neuen Straftatbestand verhindern, dass Suizidhilfe-Vereine wie Sterbehilfe Deutschland oder Dignitas aus der Schweiz ihre Angebote für zahlende Mitglieder ausweiten. Der Begriff «geschäftsmäßig» umfasst aber nicht nur kommerzielle Leistungen, sondern auch die wiederholte unentgeltliche Unterstützung.

Unter Ärzten, die Sterbende behandeln, hat das viel Unsicherheit ausgelöst. Unheilbar kranke Menschen, die gerne ein tödliches Medikament nehmen würden, sehen sich um diesen Ausweg gebracht.

Am zweiten und letzten Tag einer sehr emotionalen und persönlichen Verhandlung wurde mehr und mehr deutlich, wie kritisch die Richter das Verbot sehen. Der Staat müsse bestimmt nicht beim Suizid helfen, sagte etwa Johannes Masing. «Aber hier verbietet der Staat Angebote aus der Gesellschaft heraus.» Ein anderer Einwand war, dass Paragraf 217 ausgerechnet die sanfteste Art der Selbsttötung unmöglich mache.

Der Bevollmächtigte des Bundestags, Steffen Augsberg, warnte davor, dass mit einer Normalisierung der Erwartungsdruck steige. Es könne das Gefühl entstehen: «Das macht man so.» Ex-Gesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) sagte, es sei kein Zufall, dass in Ländern mit liberaleren Regelungen nach und nach alle Hürden gefallen seien.

Das brachte die für das Verfahren als Berichterstatterin zuständige Richterin Sibylle Kessal-Wulf allerdings nur zu der Frage, warum man diese Fehlentwicklungen nicht analysiert und es besser gemacht habe. Es könnten auch strenge Sicherungsmechanismen vorgesehen werden, etwa eine Kontrollkommission oder eine längere Wartefrist bis zum Vollzug.

Nach der derzeitigen Rechtslage können Ärzte das Sterben mit Palliativmedizin möglichst erträglich gestalten. Lebensverlängernde Maßnahmen haben sie abzubrechen, wenn der Patient das so will. Manche von ihnen würden im Einzelfall aber gerne mehr tun.

Einer der Kläger, der Stuttgarter Palliativmediziner Dietmar Beck, erzählte den Richtern von einer Über-80-Jährigen mit Depressionen, die nach einem gescheiterten Suizidversuch erblindet war. Das Ethikkonzil des Krankenhauses habe ihr schließlich das Sterbefasten ermöglicht, also den freiwilligen Verzicht auf Essen und Trinken bis zum Tod. Das habe sich allerdings über drei Monate hingezogen, in dieser Zeit habe sie täglich um eine tödliche Spritze gebeten. Er wünsche sich die Freiheit, diese letzte Option zu haben.

«Leiden gehört immer dazu zum Tod», entgegnete Winfried Hardinghaus vom Deutschen Hospiz- und Palliativverband. Es könne aber ertragen werden. Er berichtete von einem Mann mit Prostatakrebs und schmerzhaften Metastasen, der von ihm ein tödliches Medikament haben wollte. In Gesprächen habe er ihn überzeugen können, sich auf eine palliative Sedierung einzulassen. Dabei wird der Patient in eine Art Dauerschlaf versetzt, damit er nichts mehr spürt. «Anfänglich Suizidbeihilfe gewünscht, später in Würde gestorben», sagte er.

Der Senatsvorsitzende Voßkuhle sagte, er wisse aus eigener Erfahrung, dass der Prozess des Sterbens auch sehr hinausgezögert werden könne. «Ich habe selbst Eltern, die kürzlich gestorben sind.»

Die Ärzteschaft ist in der Frage gespalten. Den Passus in der Musterberufsordnung auf Bundesebene, dass Ärzte keine Hilfe zur Selbsttötung leisten dürfen, haben nicht alle Landesärztekammern übernommen. Der Ehrenpräsident für Baden-Württemberg, Ulrich Clever, sagte, in seinem Bundesland sei das in der festen Absicht entschieden worden, solche Kollegen nicht vom Kammeranwalt verfolgen zu lassen.

Die Leiterin eines Hospizes in Esslingen, Susanne Kränzle, sagte, es brauche keine Lockerung des Paragrafen 217. Sie mache die Erfahrung, dass Menschen mit der nötigen Zuwendung oft noch einmal Kräfte entwickelten, die sie sich nicht mehr zugetraut hätten.

Als Vorsitzende des baden-württembergischen Hospiz- und Palliativverbands hat Kränzle andere Einrichtungen im Land befragt. Bei knapp 8000 Gästen, wie die Sterbenden im Hospiz genannt werden, hätten die 19 antwortenden Häuser aus den vergangenen fünf Jahren nur drei Suizidversuche berichtet, alle erfolglos. Zwei Frauen seien entlassen worden, um zur Selbsttötung in die Schweiz zu fahren.

Die Schweizer Sterbehelferin Erika Preisig, die auch in Karlsruhe klagt, sagte, das seien schon zwei Fälle zu viel. Es sei «unglaublich kompliziert», in ihrer Heimat Suizidhilfe in Anspruch zu nehmen. «Die Reise in die Schweiz ist nicht die Lösung, um Himmels Willen.»

Umstrittener Paragraf (§ 217 StGB)