Denn nach einer umfassenden Reform des Wohnungseigentumsgesetzes aus dem Jahr 1951, die seit Dezember 2020 in Kraft ist, kann eine Eigentümergemeinschaft nun nur noch als Ganze gemeinsame Rechte einklagen. Einzelne Eigentümer dürfen solche Ansprüche nicht mehr durchsetzen. Damit stellte sich die Frage, was mit schon laufenden Verfahren einzelner Wohnungseigentümer ist. Für den Übergang gibt es in dem Gesetz keine allgemeinen Übergangsregelungen. Wie viele solcher Verfahren es an den deutschen Gerichten gibt, ist unklar.
Der fünfte Zivilsenat kam zu dem Schluss, dass der Gesetzgeber nicht beabsichtigt habe, dass zahlreiche Prozesse nutzlos gewesen seien und nun viel Aufwand entstünde, sollten alle noch einmal aufgerollt werden. Daher entschieden sie, dass die Kläger ihre Prozesse weiterführen können - solange die Eigentümergemeinschaft nicht aktiv einschreitet und dies schriftlich dem jeweiligen Gericht mitteilt.
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Regelung im reformierten Gesetz, § 9a Abs. 2 WEG
Ministeriums-Infos zur WEG-Reform