Karlsruhe. Die Klägerin ist den Angaben zufolge selbstständig und betreibt einen Friseursalon in gemieteten Räumlichkeiten in Baden-Württemberg. Das Bundesland hatte - wie andere auch - im März 2020 vorübergehend den Betrieb zahlreicher Einrichtungen untersagt. Aus einem Soforthilfeprogramm des Landes habe die Frau 9000 Euro erhalten, die sie zurückzahlen müsse. Sie verlangte als Entschädigung für die Einbußen durch Verdienstausfall und Betriebsausgaben 8000 Euro vom Land. Das Landgericht Heilbronn wies die Klage ab. Die Berufung am Oberlandesgericht Stuttgart blieb erfolglos.
Nun bekräftigte der BGH die Entscheidungen: Mit den angeordneten Betriebsschließungen sollten die Gesundheit der Bevölkerung geschützt und eine Überlastung des Gesundheitssystems bekämpft werden, hieß es in der Mitteilung. «Damit erfüllte der Staat seine Schutzpflicht für Leben und Gesundheit der Bürger und verfolgte mithin einen legitimen Zweck.» Eine Betriebsschließung von sechs Wochen sei angesichts der gesamten wirtschaftlichen, sozialen und sonstigen Auswirkungen der Pandemie nicht unzumutbar gewesen. Weiter entschied der BGH: «Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Staates ist begrenzt. Dementsprechend muss der Staat in Pandemiezeiten sich gegebenenfalls auf seine Kardinalpflichten zum Schutz der Bevölkerung beschränken.»
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