Schöll betonte zudem, dass er sich frühzeitig Gedanken über eine möglichst sichere Abholstation gemacht habe. Vor dem Laden gebe es einen Bücherbus, damit Kunden ihre Bestellung nicht im Gebäude abholen müssen.
Der VGH argumentiert, dass die Ladenschließungen und das Verbot des Abholservice gerade auch im Hinblick auf Weihnachtseinkäufe ein erhöhtes Besucheraufkommen in den Innenstädten vermeiden sollen. Diese gravierende Einschränkung für den Handel sei wegen der sehr prekären Infektionslage zumutbar, zumal viele Geschäfte, insbesondere Buchläden, bereits Onlineshops und die weiterhin erlaubten Lieferdienste eingerichtet hätten.
Einen ersten Beschluss zu dieser Regelung in der Corona-Verordnung hatten die Mannheimer Richter bereits am vergangenen Freitag gefasst (Az.: 1 S 4080/20). Dabei hatte sich ein Buchhändler aus dem Kreis Böblingen gegen das Abholverbot gewandt. Die Ergebnisse der Eilverfahren sind unanfechtbar.