Bei Protesten Ende Dezember 2021 und Anfang Januar hätten sich ausreichend Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es auch künftig bei solchen Versammlungen «zu einer schwerwiegenden Infektionsgefahr durch Nichttragen von Masken und durch Nichteinhalten von Abständen» kommen werde, argumentierte das Gericht. Dass die als «Spaziergänge» deklarierten Versammlungen nicht angemeldet worden seien, diene «offensichtlich» dem Zweck, solche Auflagen der Stadt zu umgehen.
Der Beschluss ist nach Angaben des Gerichts nicht rechtskräftig. Die Antragsteller können demnach binnen von zwei Wochen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.
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