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Seit Corona: Weniger Anträge von Schwerkranken auf Cannabis

Weniger Anträge von Schwerkranken auf Cannabis
Eine Patientin füllt zerkleinertes medizinisches Cannabis in eine Metallkapsel. Foto: Philipp von Ditfurth/dpa/Bildarchiv
Für Schwerkranke kann medizinisches Cannabis Erleichterung bringen. Seit 2017 kann die Krankenkasse dies finanzieren. Doch nach anfangs steigender Nachfrage ist in den vergangenen zwei Jahren die Zahl der Anträge rückläufig. Woran das liegt, ist nicht ganz klar.
Stuttgart.

Stuttgart (dpa/lsw) - Die Zahl der Anträge von Patienten auf die Behandlung mit Cannabis-Produkten ist im Südwesten in den vergangenen zwei Jahren deutlich gesunken. Das ergibt sich aus Zahlen der AOK, der größten gesetzlichen Kasse im Land, und der Barmer für Baden-Württemberg. Während bei der AOK zwischen 2017 und 2019 die Zahl der Anträge von 1253 auf 1809 stieg, lag der Wert 2021 mit 1528 deutlich darunter.

Ein ähnliches Bild ergibt sich aus den Angaben der Barmer. Seit März 2017 bis einschließlich Dezember 2021 sind dort 2045 Anträge auf medizinisches Cannabis eingegangen. In den Jahren 2020 und 2021 war auch hier die Zahl der Anträge deutlich zurückgegangen - von 2019 noch 516 auf 353 im Jahr 2021. Genehmigt wurden bei der Barmer 70 Prozent der Anträge, bei der AOK 76 Prozent.

Seit März 2017 ist es Ärzten möglich, Cannabis in kontrollierter Qualität für Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten sowie als Arzneimittel zu verordnen. Der Rückgang 2020 und 2021 könne mit der generellen Tendenz, wegen Corona weniger zum Arzt zu gehen, sowie mit einem Gewöhnungseffekt nach anfänglich verstärktem Interesse zusammenhängen, hieß es bei der AOK.

Cannabis-Produkte werden bei Patienten mit chronischen Schmerzen, bei Erkrankung mit Multipler Sklerose oder Krebs eingesetzt. Vor der ersten Verordnung bedarf es einer Genehmigung durch die Krankenkasse. Voraussetzung für eine Kostenübernahme ist laut AOK eine schwerwiegende Erkrankung, bei der eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht. Zudem muss eine spürbar positive Einwirkung erwartbar sein.

© dpa-infocom, dpa:220122-99-806974/2