Das Gericht folgte der Argumentation der Filiale eines Unternehmens mit Sitz außerhalb Baden-Württembergs nicht, im Einzelhandel komme es nur in geringem Umfang zu Infektionen. Die Ursachen des Infektionsgeschehens seien derzeit vielmehr diffus. Die Luca-App, auf deren Daten sich die Antragstellerin berufe, werde im Einzelhandel vielfach gar nicht eingesetzt.
Die Klägerin machte auch geltend, Schuhgeschäfte dienten der Grundversorgung der Bevölkerung. Dem hielt der 1. Senat entgegen: «Üblicherweise dürfte jeder Bürger über ausreichend Schuhe verfügen, um einen gegebenenfalls auch kurzfristig entstehenden Neuanschaffungsbedarf zu überbrücken.»
Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar (Az.: 1 S 3781/21).
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