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Sperrmüll
Keine Abfuhr nach dem Tod?

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Mehr als 40 Jahre hat ein Mann an seinem Wohnort in Großbottwar Abfallgebühren bezahlt. Gestorben ist er in einer Pflegeeinrichtung in Mundelsheim, wo er die letzten Jahre seines Lebens verbrachte. Als seine Tochter den Haushalt auflösen und eine Sperrmüllabfuhr beantragen wollte, lehnte die AVL das ab.

Mundelsheim/Großbottwar. Wenn ein Verstorbener vor seinem Tod alleine gelebt hat, steht im Sterbefall meistens die Auflösung des Haushalts in seiner Wohnung oder seinem Haus an. Blitzschnell, aber nicht gerade günstig, erledigen diese Arbeit professionelle Entrümpler. Viele Hinterbliebene kümmern sich deshalb selbst darum, zumal die Entsorgung des Sperrmülls über den zuständigen Abfallentsorger in aller Regel keine Zusatzkosten verursacht. Damit der Sperrmüll aber tatsächlich abgeholt wird, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein.

In diesem Fall geht es um den verstorbenen Schwiegervater eines Lesers unserer Zeitung. Der Mann war bis zu seinem Tod im Mai dieses Jahres mit Nebenwohnsitz in Großbottwar gemeldet. Seit 2017 lebte er in einer Pflegeeinrichtung in Mundelsheim, wo er starb. Ende August hat seine Tochter schließlich versucht, über die Abfallverwertungsgesellschaft des Landkreises Ludwigsburg (AVL) einen Sperrmülltermin am Haus ihres Vaters zu vereinbaren. Dieser Wunsch sei abgelehnt worden mit der Begründung, dass dies nur am Hauptwohnsitz der jeweiligen Person möglich sei.

Das erzürnte den Schwiegersohn des verstorbenen Mannes. Selbst in seinen letzten Lebensjahren hätte sein Schwiegervater als Bewohner eines Pflegeheims Müllgebühren bezahlt, teilte er unserer Zeitung in einem schriftlichen Beitrag mit, den er auch im sozialen Netzwerk Facebook veröffentlichte. Die Verantwortlichen der AVL müssten sich die Fragen gefallen lassen, was das soll und wo hier das „korrekte Rechtsempfinden“ bleibe. Er bezeichnete es als eine Schande und beendete seinen Beitrag mit den Worten: „Wenn wir als Ludwigsburger Bürger könnten, würden wir die ‚Zusammenarbeit‘ mit der AVL sofort kündigen!“

Wie Andreas Fritz, Pressereferent des Landkreises Ludwigsburg auf Anfrage unserer Zeitung mitteilte, war der inzwischen Verstorbene seit 2017, als er in der Pflegeeinrichtung in Mundelsheim gemeldet war, in Großbottwar von der Abfallgebührenveranlagung befreit. Die Abfallentsorgung im stationären Bereich der Pflegeeinrichtung erfolge korrekt über Gewerbemüll. Der Anspruch auf eine Sperrmüllabfuhr per Abruf sei in der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Ludwigsburg geregelt und könne auch nicht übertragen werden. Es sei dort explizit festgeschrieben, dass ausschließlich an Grundstücken, die der Abfallgebührenveranlagung zugrunde liegen, eine Abholung erfolgen kann. Angehörige könnten daher auch nicht ihren Anspruch auf eine Abfuhr auf die Adresse des Mannes übertragen – beispielsweise über eine Wertstoffhof-Karte.

Wie das Landratsamt Ludwigsburg weiter mitteilt, gibt es durchaus eine Kulanzregelung. Diese wäre in Kraft getreten, wenn der Mann bis zu seinem Tod für seinen Nebenwohnsitz in Großbottwar Abfallgebühren bezahlt hätte. Dann wäre den Hinterbliebenen eine Übergangsfrist von drei Monaten zugestanden worden. „Der Mann hat aber seit 2017 keine personenbezogene Jahresgebühr im Landkreis bezahlt“, macht Fritz deutlich, weshalb in diesem Fall keine Kulanz mehr eingeräumt werden könne.

Die Abfallverwertungsgesellschaft hat darauf den Angehörigen geraten, einen Expressservice oder einen Vollservice anzumelden. Die Expressvariante kostet 80 Euro und beinhaltet laut AVL-Pressesprecher Markus Klohr eine Abholung des Sperrmülls nach Zahlungseingang. Die Menge ist dabei begrenzt auf die üblichen fünf Kubikmeter. Letzteres gilt auch für den Vollservice. Dabei tragen die Müllmänner allerdings den Sperrmüll auf die Straße und nehmen ihn mit. Dafür werden 140 Euro fällig.

Dass sich die Angehörigen ungerecht behandelt fühlen, weil der Verstorbene über 40 Jahre Müllgebühren bezahlt hat, ändert für die AVL nichts an der allgemeingültigen und satzungskonformen Regelung. Abfallgebühren müssen laut Mitteilung von Landratsamtssprecher Fritz kostendeckend kalkuliert und vom jeweiligen Gebührenzahler des laufenden Jahres finanziert werden. In Anspruch genommen werden könnten die Leistungen daher nur von den Bürgern, die zu diesem Zeitpunkt auch Abfallgebühren bezahlt haben. Eine Ansparung über Jahre sei nicht möglich. „Das halten wir im Sinne des Allgemeinwohls für gerecht“, so Fritz.