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Duschen kann vertragswidrig sein

Schimmel in der Wohnung kann ein Mangel sein – muss er aber nicht. Entscheidend ist immer die Frage, wer für die Schimmelbildung verantwortlich ist.
Ludwigsburg. Maßgeblich sind hierbei immer die Umstände jedes Einzelfalls. Und in diesem Zusammenhang können auch Baden oder Duschen nicht immer nur eine Frage von Vorlieben sein.

Denn mitunter können die baulichen Gegebenheiten des Badezimmers in einer Mietwohnung eine Antwort darauf geben, was zulässig ist und was nicht, erklärt der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin.

In bestimmten Fällen verhält sich ein Mieter daher sogar vertragswidrig, wenn er in seiner Badewanne stehend duscht. Die Folge: Für mögliche, dadurch entstehende Schäden muss der Mieter dann selbst aufkommen.

Werden die Wände über der Badewanne im Bereich oberhalb des Fliesenspiegels regelmäßig durchfeuchtet, wenn der Mieter in der Badewanne stehend duscht, kann sich in diesem Bereich Schimmel bilden.

Diesen Mangel muss der Vermieter nicht beseitigen. Nach Ansicht des Landgerichts Köln (Az.: 1 S 32/15) ist in einem solchen Fall auch eine Mietminderung nicht zulässig.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Mieter für die Schimmelschäden im Badezimmer selbst verantwortlich sei, weil er falsch geduscht und somit das Badezimmer vertragswidrig genutzt habe. (dpa)