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Urteil: Bewerber darf trotz Unterarm-Tattoo Polizist werden

Münster (dpa) - Eine große Tätowierung auf dem Unterarm ist kein Grund, einen Bewerber vom Polizeidienst auszuschließen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Münster entschieden und damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf aus der ersten Instanz bestätigt. Ein Mann aus Mülheim hatte sich 2017 für den Dienst bei der Polizei beworben und war vom Land abgelehnt worden. Er trägt auf der Innenseite des linken Unterarms eine große und auffällige Tätowierung mit einem Löwenkopf. Der Kläger wurde in der Zwischenzeit vereidigt und arbeitet als Polizist.