1. Startseite
  2. Lokales
  3. Landkreis Ludwigsburg
Logo

Ab 20 Uhr heißt es: In der Wohnung bleiben

In diesem Jahr Ladenhüter.Foto: dpa
In diesem Jahr Ladenhüter. Foto: dpa
Was man an Silvester darf und was nicht – Ausgangsverbot und kein Verkauf von Feuerwerk

Kreis Ludwigsburg. Wegen der Pandemie dürfte der Jahreswechsel in Baden-Württemberg vielerorts zur stillen Nacht werden. Raketen und Böller können in der Silvesternacht nur im eigenen Garten gezündet werden. Feiernde Menschen an öffentlichen Plätzen sind passé. Die Wohnung darf wegen der Ausgangsbeschränkung nach 20 Uhr auch an Silvester nur aus triftigem Grund verlassen werden. Wie aber genau lauten die Regeln in Baden-Württemberg?

Wie viele Menschen dürfen in der Silvesternacht gemeinsam feiern? Im Südwesten gibt es an Silvester keine Ausnahmen von den Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen. Im privaten Raum dürfen nur fünf Personen zusammenkommen. Sie dürfen aus nicht mehr als zwei Haushalten stammen. Von der Beschränkung auf zwei Haushalte ausgenommen sind Ehegatten und Lebenspartner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandte in direkter Linie. Dazu zählen laut Innenministerium Großeltern, Eltern und Kinder. Trotzdem dürfen es nicht mehr als fünf Personen sein. Zu den Haushalten gehörende Kinder bis einschließlich 14 Jahren werden dabei aber nicht mitgezählt.

Dürfen Gäste nachts nach Hause fahren?

Zwischen 5 und 20 Uhr ist die Fahrt zu Verwandten und Freunden erlaubt. Eine An- oder Abreise zwischen 20 und 5 Uhr, um Silvester zu feiern oder danach heimzufahren, ist nicht erlaubt.

Darf bei Gastgebern übernachtet werden? Übernachtungen bei Freunden und Verwandten sind erlaubt, wenn die Anreise vor 20 Uhr stattgefunden hat. Dabei gilt es, die zuvor genannten Regeln für Ansammlungen im privaten Raum zu beachten.

Wo darf geböllert werden? Das Zünden von Feuerwerkskörpern im öffentlichen Raum ist in Baden-Württemberg untersagt. Damit bleiben nur Privatgelände. Das Bundesinnenministerium hat aber auch ein Verkaufsverbot für Pyrotechnik erlassen. Daher ist der Erwerb von Feuerwerk und Böllern nicht möglich. Feuerwerkskörper und Böller aus den Vorjahren seien in der Regel abgelaufen und sollten ebenfalls nicht gezündet werden, da dies mit einer erhöhten Verletzungsgefahr einhergehe, warnt das Innenministerium. (lsw)