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Gesundheit
Am 1. März wird die Masernimpfung Pflicht

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Das Masernschutzgesetz tritt am kommenden Sonntag in Kraft. Es sieht unter anderem vor, dass alle Kita- und Schulkinder künftig zwingend geimpft sein müssen. Die Kommunen im Landkreis Ludwigsburg warten unterdessen auf Informationen darüber, wie sie das Gesetz umzusetzen haben.

Kreis Ludwigsburg. Müssen Betreuungseinrichtungen Kinder ohne Impfschutz ab 1. März ablehnen? Wann muss der Nachweis vorgelegt werden? Wie sieht es mit Beschäftigten und Ehrenamtlichen aus? Gibt es bei fehlendem Impfschutz Strafen? Fragen, auf welche die Verwaltungen erst nach und nach Antworten und somit auch Handlungsanweisungen bekommen. Für die Umsetzung des Gesetzes erhalten zumindest die Schulen in diesen Tagen eine gemeinsame Handreichung von Kultusministerium und Sozialministerium des Landes Baden-Württemberg. Weitere Informationen erhoffen sich die Kommunen des Landkreises insbesondere von einer Informationsveranstaltung des Landratsamts, die am 9. März stattfindet. „Wir benötigen vor allem die Ausführungsbestimmungen, die liegen uns allerdings noch nicht vor“, sagt Carmen Klink, Leiterin des Fachbereichs Hauptverwaltung, Kultur und Bildung des Freiberger Rathauses. So gebe es beispielsweise noch keine Bestimmung darüber wie mit Mitarbeitern umzugehen ist, die den Impfschutz ablehnen.

„Wir können es uns nicht erlauben, Personal, das nicht geimpft ist, nicht einzusetzen“, gibt Marbachs Bürgermeister Jan Trost zu Bedenken. Er hinterfragt die Sinnhaftigkeit des Masernschutzgesetzes dahingehend, dass die Schulpflicht vor der Impfpflicht Vorrang hat. Für ihn sei es außerdem „völlig unverständlich, dass Musikschulen nicht von der Impfpflicht betroffen sind“. Auch Rudolf Kürner, Bürgermeister in Markgröningen, wartet auf den 9. März. Dann werde man wohl unter anderem auch erfahren, wie man mit den Verträgen von Mitarbeitern in Betreuungseinrichtungen umgeht. „Wenn wir wissen, was auf uns zukommt, werden wir uns entsprechend vorbereiten“, sagt er. Unsere Zeitung hat folgende Informationen zusammengetragen:

Für welche Einrichtungen gilt das Masernschutzgesetz?

Das Gesetz richtet sich an Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des Infektionsschutzgesetzes. Es betrifft in erster Linie Kitas, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen aber auch Heime und die Kindertagespflege. Flüchtlingsunterkünfte und Ferienlager werden ebenso dazu gezählt. Musikschulen, Pflegeeinrichtungen und Sportvereine sind nicht betroffen.

Für welche Personen gilt die Impfpflicht?

Den vollständigen Impfschutz nachweisen müssen alle nach 1970 geborenen Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden und sich dort aufhalten. Dazu gehört auch das Personal wie Lehrer, Erzieher, Hausmeister und Reinigungskräfte. Ehrenamtliche fallen unter die Impfpflicht, wenn sie ihre Tätigkeit in der Einrichtung nicht nur jeweils wenige Minuten, sondern über einen längeren Zeitraum ausüben.

Ab wann müssen der Impfschutz oder die Masernimmunität nachgewiesen werden?

Jeder, der am 1. März bereits in den betroffenen Einrichtungen betreut wird oder tätig ist, muss den Nachweis bis zum 31. Juli 2021 vorlegen. So lange gilt die Übergangsfrist. Kinder, die noch kein Jahr alt sind, können auch ohne Nachweis zur Betreuung aufgenommen werden. Ab einem Jahr müssen die Eltern nachweisen, dass ihr Kind wenigstens eine Masernschutzimpfung erhalten oder die Masern gehabt hat. Ab einem Alter von zwei Jahren muss der vollständige Masernimpfschutz durch die Eltern nachgewiesen werden.

Wie wird der Impfschutz oder die Immunität nachgewiesen?

Der Nachweis erfolgt über den Impfausweis, das Kinderuntersuchungsheft oder ein ärztliches Attest.

Gibt es Ausnahmen?

Von der Impfpflicht befreit sind Personen, die mit einem ärztlichen Attest nachweisen, dass eine Impfung aus gesundheitlichen Gründen nicht ratsam ist. Vor 1970 Geborene sind von der Impfpflicht befreit, weil bei ihnen davon ausgegangen wird, dass sie die Krankheit bereits hatten und deshalb immun sind. Eine Ausnahme oder Befreiungsmöglichkeit aus religiösen Gründen sieht das Gesetz nicht vor.

Was passiert mit Schülern und Personal, die keinen Nachweis vorlegen?

Schulpflichtige Kinder und Jugendliche, die keinen Nachweis erbringen, müssen dennoch von der Schule aufgenommen werden. In diesen Fällen muss jedoch das Gesundheitsamt benachrichtigt werden. Bei Lehrkräften, die neu in den Schuldienst eintreten, ist der Nachweis des Impfschutzes eine Einstellungsvoraussetzung. Eine Person, die den angeforderten Nachweis nicht vorlegt, darf in der Schule nicht beschäftigt werden. Für das Personal kann das Gesundheitsamt ein Tätigkeitsverbot aussprechen, wenn der Nachweis nicht bis zum 31. Juli 2021 vorgelegt wird.

Mit welchen Konsequenzen müssen Eltern rechnen, die ihr Kind ungeimpft in die Schule schicken?

Das Gesundheitsamt kann ein Bußgeld gegen die Eltern bis zu einer Höhe von 2500 Euro verhängen. Auch Einrichtungen, die den Impfschutz nicht einhalten, müssen mit einem Bußgeld rechnen.

Wann, wie und wie oft sollte man impfen?

Kinder erhalten die erste Impfung normalerweise zwischen dem elften und 14. Monat. Eine zweite Impfung sollte erfolgen, wenn sie zwischen 15 und 23 Monate alt sind. Erwachsene sollten sich gegen Masern impfen lassen, wenn sie nach 1970 geboren wurden und nicht wissen, ob sie in der Kindheit an Masern erkrankt waren oder einen Impfschutz haben. Die Impfung erfolgt mit abgeschwächten Masernviren. Sie wird in der Regel in Kombination mit der Impfung gegen Mumps, Röteln und Windpocken verabreicht und gut vertragen.

Gibt es bereits Handlungsempfehlungen für die Gemeinschaftseinrichtungen, in denen die Impfpflicht gilt?

Für Schulen gibt es bereits eine Handreichung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport für die Umsetzung des Masernschutzgesetzes. Eine weitere Handreichung für Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege wird derzeit vorbereitet.

Wie können sich Eltern aber auch Beschäftigte in den infrage kommenden Einrichtungen informieren?

Das Bundesministerium für Gesundheit hat im Internet unter www.masernschutz.de Antworten auf häufig gestellte Fragen bereit gestellt. Die zuständigen Gesundheitsämter in den Stadt- und Landkreisen sind ebenfalls Ansprechpartner für weitere Fragen zum Masernschutzgesetz.

Wie kann man sich mit Masern anstecken?

Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionen. Die Viren werden in der Regel durch das Einatmen infektiöser Tröpfchen übertragen. Masernviren wurden noch nach zwei Stunden in der Luft eines Raumes nachgewiesen, in dem sich ein an Masern Erkrankter aufgehalten hatte. Dort kann man sich mit Masern anstecken, ohne Kontakt zu der erkrankten Person gehabt zu haben.

Kann man Masern behandeln?

Lediglich Krankheitssymptome wie Fieber oder Schmerzen können durch Medikamente gelindert werden.

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