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Amtsgericht
Kinder wegen Maskenpflicht nicht in die Schule geschickt: Eltern scheitern mit Einsprüchen gegen Bußgeld

Die letzten Einschränkungen sind schon vor Monaten gefallen, doch die psychischen und sozialen Folgen von Corona sind noch spürbar.
Die letzten Einschränkungen sind schon vor Monaten gefallen, doch die psychischen und sozialen Folgen von Corona sind noch spürbar. Foto: Sebastian Gollnow/dpa
Gleich mehrere Einsprüche gegen Bußgeldbescheide an Eltern, die ihre Kinder wegen der Maskenpflicht nicht mehr in die Schule geschickt hatten, wurden jetzt am Ludwigsburger Amtsgericht verhandelt. Die Einsprüche liefen ins Leere, das Gericht bestätigte die Maskenpflicht.

Kornwestheim/Gemmrigheim/Ludwigsburg. Die Maskenpflicht in der Schule ist inzwischen gefallen, beschäftigt aber noch die Gerichte. In einem Fall hatte ein Vater Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid der Stadt Kornwestheim eingelegt. Seine achtjährige Tochter war dem Unterricht von Anfang des laufenden Schuljahrs bis zum 23. November ferngeblieben, weil ihr – so die Sichtweise des Vaters – der Zutritt zum Schulgebäude verweigert worden war.

Die Richterin konnte diese Argumentation nicht nachvollziehen. Schließlich sei der Zutritt nur verweigert worden, weil sich das Kind geweigert habe, eine Maske zu tragen. Es sei ja nicht so, dass die Coronapandemie gerade erst ausgebrochen sei, meinte die Richterin. „Es ist schon lange bekannt, dass der Schulbesuch ohne Maske nur möglich ist, wenn ein ärztliches Attest vorliegt.“ Ein solches Attest habe seine Frau tatsächlich besorgen wollen, sich dann aber dagegen entschieden, entgegnete der Vater. „Warum?“, wollte die Richterin wissen. „Weiß ich nicht mehr“, lautete die Antwort.

Der eine Vater trägt im Verhandlungssaal selbst keine Maske

Dass die Tochter aus eigenen Stücken zu ihrer ablehnenden Haltung gegenüber der Maskenpflicht gelangt ist, darf bezweifelt werden. Im Verhandlungssaal jedenfalls trug der Vater keine Maske, obwohl diese laut Richterin immer noch im gesamten Gerichtsgebäude vorgeschrieben ist. Und ein Klärungsgespräch in der Schule war Anfang Oktober gescheitert, weil es die Mutter abgelehnt hatte, mit Maske zu erscheinen. Kommuniziert wurde dann online, so die als Zeugin geladene Schulleiterin. Offensichtlich ergebnislos.

Der Standpunkt der Richterin war eindeutig: Der Vater habe es versäumt, seine Tochter in die Schule zu schicken und somit gegen seine Pflichten als Erziehungsberechtigter verstoßen. Lediglich ein Zugeständnis machte die Richterin: Da die Tochter nach Angaben des Vaters in den ersten beiden Schulwochen am Fernunterricht teilgenommen hatte, rechnete sie die Zahl der Fehltage auf 37 herunter. Zehn Euro pro Fehltag, macht insgesamt 370 Euro. Hinzu kommen die Prozesskosten. „Sie müssen also 100 Euro weniger bezahlen als im Bußgeldbescheid festgelegt“, so die Richterin.

Lesen Sie hier: Wegfall der Maskenpflicht: Viele Kunden im Kreis Ludwigsburg tragen sie freiwillig weiter

Der Vater profitiert – von seiner Tochter kann man das nicht sagen, denn das Mädchen geht nach wie vor nicht in die Schule. „Die Zukunft Ihrer Tochter darf nicht verbaut werden“, gab die Richterin dem Erziehungsberechtigten mit auf den Weg. „Es gibt gute Gründe für die Schulpflicht.“

Der andere Vater wollte seinem Sohn sogar das Maskentragen vorleben

Eine andere Ausgangssituation lag bei einem Einspruch vor, den der Vater eines siebenjährigen Schülers aus Gemmrigheim gegen ein vom Landratsamt verhängtes Bußgeld von 80 Euro für acht Fehltage im September eingereicht hatte. Sein Sohn habe seit seiner Geburt Probleme mit seiner Nase, die ständig verstopft sei, berichtete der Vater. Später hätten sich die Probleme auf die Ohren ausgeweitet, 2018 sei der Junge deshalb operiert worden.

Er selbst habe versucht, seinem Sohn – etwa im Supermarkt – das Maskentragen vorzuleben, so der Vater, allerdings vergeblich. „Er blockt ab und sagt, dass er mit Maske nicht atmen kann. Auch die Coronatests in der Schule lehnt er ab, und mit Gewalt will ich mein Kind nicht erziehen.“ Zwei Ärzte hätten ein Attest verweigert, weil keine „akute Lebensgefahr“ bestanden habe.

Die Richterin sah auch in diesem Fall einen Verstoß gegen die Schulpflicht und bestätigte das Bußgeld. Der Vater trägt die Verfahrenskosten und behält sich weitere rechtliche Schritte vor.