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Untersuchung
Polizei hat ein Auge auf junge Trinker

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Trinkgelage unter Jugendlichen: Leider halten sich auch in Bietigheim-Bissingen nicht alle Geschäfte an die Jugendschutzbestimmungen.Foto: dpa
Alkohol-Testkäufe von Polizei und Verwaltung – Bei 27 Versuchen waren die Jugendlichen 14-mal erfolgreich

Bietigheim-Bissingen. Komatrinken, Lärmbelästigung und manchmal auch Randale: Das sind die Schlagwörter, wenn es um Jugendliche und Trinkgelage geht. Voraussetzung ist allerdings, dass Minderjährige überhaupt an den nötigen Alkohol herankommen, denn legal geht das nicht immer zu.

Die Stadt nimmt die Bestimmungen des Jugendschutzes ernst und führt zusammen mit der Polizei immer wieder Testkäufe durch, um zu prüfen, ob in Lebensmittelläden, Tankstellen-Shops und Getränkemärkten Alkohol oder Tabak an minderjährige junge Menschen verkauft werden.

Leider haben die jüngsten Aktionen ein eher ernüchterndes Ergebnis: Bei 27 Versuchen in Bietigheim-Bissingen und Ingersheim waren die als Testkäufer eingesetzten Jugendlichen 14-mal „erfolgreich“. Das bedeutet: Ihnen wurden – obwohl sie minderjährig waren – Alkohol oder Zigaretten verkauft, ohne nach dem Alter zu fragen. Die Verkäufer erwarten jetzt Bußgeldbescheide in der Größenordnung 200 bis 500 Euro, sofern der Geschäftsinhaber selbst verantwortlich ist sogar bis zu 1000 Euro. Nach den Buchstaben des Gesetzes ist die Abgabe und der Konsum alkoholischer Getränke und Lebensmittel in der Öffentlichkeit an eine gesetzliche Altersgrenze gekoppelt: In Gaststätten, im Handel, in Geschäften, an öffentlichen Getränkeständen oder sonstigen öffentlichen Orten müssen diese Altersgrenzen berücksichtigt werden. In Zweifelsfällen müssen Gewerbetreibende und Veranstalter das Alter von Kunden überprüfen – beispielsweise über den Ausweis.

Kinder und Jugendliche dürfen in öffentlich zugänglichen Räumen auch nicht rauchen. Das Jugendschutzgesetz verbietet zudem die Abgabe von Tabakwaren. Seit 2016 gelten für E-Zigaretten und E-Shishas die gleichen Verbote wie bei „herkömmlichen“ Tabakerzeugnissen. Das bedeutet, dass diese Artikel grundsätzlich nicht mehr an Kinder und Jugendliche abgegeben werden dürfen.

Diese Regelung gilt für E-Zigaretten oder E-Shishas auch dann, wenn diese kein Nikotin enthalten. Beschäftigte im Handel, an Tankstellen, in Kiosken, in Gaststätten, Hotels und Bars sowie in Diskotheken, Konzertsälen und Kinos sind verpflichtet, diese Bestimmungen einzuhalten und im Zweifelsfall das Alter der Kunden zu kontrollieren. (red)