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Nachgehakt

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Was tun, wenn ein fremdes Auto vor der eigenen Einfahrt parkt? Am besten die Polizei und den städtischen Ordnungsdienst rufen, dachte sich ein Leser aus der Weststadt. Vor dessen Einfahrt hatte mehrere Tage ein Unbekannter sein Fahrzeug abgestellt. Zu seiner eigenen Garage kam er nur über die Einfahrt des Nachbargrundstücks. Der Nachbar musste sein Auto dafür immer zur Seite fahren. Doch weder die Polizei noch der städtische Vollzugsdienst konnten dem Mann helfen. „Man hat mir nur gesagt, dass ich den Wagen auf eigene Kosten abschleppen lassen kann.“ Lediglich einen Strafzettel habe der Falschparker erhalten. Auch die Hausverwaltung konnte dem Mann nicht weiterhelfen. Dort hieß es ebenfalls nur, man könne zwar abschleppen, die Kosten müsse er aber selbst tragen. Er könne aber versuchen, das Geld von dem Falschparker einzuklagen.
Ludwigsburg. Ist man also machtlos, wenn ein Fremder vor der eigenen Einfahrt parkt?

„Bei der Frage des Abschleppens müssen sich die Kollegen immer die Frage stellen, ob für den durch den Falschparker behinderten Verkehrsteilnehmer ein bestimmtes Verhalten zumutbar erscheint oder nicht. Im vorliegenden Fall wird das Einfahren über das Nachbargrundstück zumutbar gewesen sein“, so die Polizei auf Anfrage unserer Zeitung. „Betroffene können Falschparker dann abschleppen lassen, wenn sie auf privatem Grund abgestellt wurden“, so die Polizei weiter. Aber auch in diesem Fall muss der Auftraggeber das Abschleppunternehmen erst einmal selbst bezahlen und sich dann darum bemühen, die entstandenen Kosten beim Falschparker einzutreiben.

Bei der Stadtverwaltung lautet die Auskunft ähnlich. „Wenn ein Betroffener den städtischen Vollzugsdienst ruft, entscheidet Letzterer, ob ein Abschleppen verhältnismäßig ist. „Das bedeutet, dass die Behinderung über einen längeren Zeitraum andauern muss oder der Zugeparkte dringend wegfahren will, zum Beispiel aus medizinischen Gründen, oder die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar oder möglich wäre.“

Hält die Stadt ein Abschleppen für verhältnismäßig, ruft sie den Abschleppdienst selbst und zahlt auch die dafür anfallenden Kosten, um sie dem Halter dann in Rechnung zu stellen oder gegebenenfalls einzuklagen.