„Bei der Frage des Abschleppens müssen sich die Kollegen immer die Frage stellen, ob für den durch den Falschparker behinderten Verkehrsteilnehmer ein bestimmtes Verhalten zumutbar erscheint oder nicht. Im vorliegenden Fall wird das Einfahren über das Nachbargrundstück zumutbar gewesen sein“, so die Polizei auf Anfrage unserer Zeitung. „Betroffene können Falschparker dann abschleppen lassen, wenn sie auf privatem Grund abgestellt wurden“, so die Polizei weiter. Aber auch in diesem Fall muss der Auftraggeber das Abschleppunternehmen erst einmal selbst bezahlen und sich dann darum bemühen, die entstandenen Kosten beim Falschparker einzutreiben.
Bei der Stadtverwaltung lautet die Auskunft ähnlich. „Wenn ein Betroffener den städtischen Vollzugsdienst ruft, entscheidet Letzterer, ob ein Abschleppen verhältnismäßig ist. „Das bedeutet, dass die Behinderung über einen längeren Zeitraum andauern muss oder der Zugeparkte dringend wegfahren will, zum Beispiel aus medizinischen Gründen, oder die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar oder möglich wäre.“
Hält die Stadt ein Abschleppen für verhältnismäßig, ruft sie den Abschleppdienst selbst und zahlt auch die dafür anfallenden Kosten, um sie dem Halter dann in Rechnung zu stellen oder gegebenenfalls einzuklagen.