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Brexit-Folge
Eurostar lässt zu Stoßzeiten ein Drittel der Plätze frei

Eurostar
Ein Eurostar e320 Hochgeschwindigkeitszug ist auf dem Weg nach Frankreich: Die Züge sind nach dem Brexit nicht mehr so voll wie sie sein könnten. Foto: Gareth Fuller
Im Verkehr zwischen Frankreich und England bleiben zu Stoßzeiten seit geraumer Zeit viele Plätze in Zügen frei. Das hat einen Grund.

London/Brüssel. Nach dem Brexit lässt das Zugunternehmen Eurostar zu Stoßzeiten ein Drittel seiner Zugplätze frei, da die nun notwendigen Grenzkontrollen ansonsten lange Schlangen verursachen. Eine zu geringe Zahl an Grenzbeamten habe mittlerweile zu 30 Prozent längeren Wartezeiten für Passagiere am Londoner Bahnhof St Pancras geführt, sagte die neue Eurostar-Chefin Gwendoline Cazenave der britischen Nachrichtenagentur PA zufolge bei einer Pressekonferenz.

«Aufgrund dieses Engpasses an Bahnhöfen können wir nicht genügend Sitzplätze anbieten.» Nach der Pandemie habe sich die Nachfrage schnell erholt, das System komme jedoch nicht hinterher.

Die ersten morgendlichen Züge von London und Paris aus transportieren maximal 550 Fahrgäste durch den Eurotunnel im Ärmelkanal, obwohl die Züge dem Bericht zufolge für fast 900 Fahrgäste ausgelegt sind und die Nachfrage dem Unternehmen zufolge vorhanden ist. Man könne kein Wachstum anstreben, wenn sich die Grenze nicht ohne größere Hürden überqueren lasse. «Wir brauchen mehr Personal von der Polizei. Und wir müssen mehr automatisieren», sagte Cazenave.

Seit dem Brexit überqueren Passagiere, die zwischen London und Paris sowie London und Brüssel in den Zug steigen, eine EU-Außengrenze, so dass vor dem Einstieg Passkontrollen notwendig sind. Gerade in den Morgenstunden, wo viele Züge in enger Taktung abfahren, sorgt das für Passagierstaus an den Bahnhöfen. Der Eurostar ist eine Tochtergesellschaft der französischen Staatsbahn SNCF. Die Corona-Krise hatte Eurostar einen Passagiereinbruch beschert, danach fusionierte die SNCF ihre Tochtergesellschaften Eurostar und Thalys.

© dpa-infocom, dpa:230124-99-340948/2