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Rechtsanspruch gilt auch nachts

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Ludwigsburg. Der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für Ein- bis Dreijährige gilt seit 1. August 2013. Die Kommunen versuchen, auf Anforderungen der Eltern aus der Berufswelt zu reagieren - durch Angebote in sogenannten Tagesrandlagen, denn der Anspruch besteht auch nachts. Da die Einrichtungen nicht rund um die Uhr öffnen können, empfiehlt die zuständige Behörde Tagesmütter. Ansprechpartner für Väter und Mütter, die einen Rechtsanspruch geltend machen, ist das zuständige Landratsamt. Dort heißt es: „Grundsätzlich gilt: Kindertagespflege kann auch in den Abend- und Nachtstunden in Anspruch genommen werden, wenn dies im Hinblick auf die Arbeitszeiten von Eltern notwendig ist. Eine Betreuung über Nacht erfüllt den Förderungsauftrag aber nur dann, wenn sie in qualifizierter Weise über die Beaufsichtigung des Schlafes hinausgeht.“ Die schlichte Beaufsichtigung der Schlafzeit könne zwar mit Fürsorge und Zuwendung - zum Beispiel wenn das Kind nachts aufwacht - verbunden sein, aber habe nichts mit Bildung und Erziehung zu tun. Der Gesetzgeber sieht eine Einheit aus Bildung, Erziehung und Betreuung vor. Diese wird nur dann erreicht, wenn das Kind nicht ausschließlich während der Schlafzeit betreut wird, sondern auch Betreuungszeiten vor dem Zubettgehen und/oder nach dem Aufstehen mit enthalten sind - für gemeinsames Singen, Essen und Vorlesen. Gerade für späte Betreuungszeiten, Betreuung am Wochenende oder mit Übernachtung empfiehlt das Landratsamt Ludwigsburg die Kindertagespflege. Hier könne man flexibel und auf den Bedarf von Eltern und Kindern abgestimmt ein Betreuungsangebot machen. Die Betreuung finde dann in der Regel im Haushalt der Tageseltern statt und sei somit familiennah und individuell gestaltbar. „Sobald wir von einem entsprechenden Bedarf Kenntnis haben, versuchen wir, geeignete Tageseltern zu finden und zu vermitteln“, so ein Sprecher der Kreisverwaltung. In Absprache werde der Bedarf genau ermittelt: Wie viele Stunden, Schichtdienst oder nur Wochenende, Nähe zum Wohnort oder Arbeitsstelle. Weitere Informationen: www.landkreis-ludwigsburg.de