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Ludwigsburg
Stalker muss für 18 Monate in Haft

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Mehrmals am Tag meldete sich der Angeklagte am Telefon bei der Ludwigsburger Wohnungslosenhilfe. Archivfoto: Angelika Warmuth/dpa
Zu einem Jahr und sechs Monaten Haft hat das Ludwigsburger Strafgericht gestern einen 51-jährigen Stalker verurteilt. Der Mann war Klient seines Opfers, einer Mitarbeiterin der Wohnungslosenhilfe Ludwigsburg. Er schrieb ihr teilweise ekelhafte Liebesbekundungen, in denen er explizite sexuelle Vorlieben erwähnte. Und er drohte der Frau damit, sie vor die S-Bahn zu stoßen und ihre Tochter zu entführen.

Ludwigsburg. Nachstellung (englisch Stalking), Hausfriedensbruch, Bedrohung, falsche Verdächtigung: Das alles kam in der ersten Jahreshälfte 2017 zusammen, als der Angeklagte die Frau fast täglich belästigte. Los ging es mit dem Stalking, als der Mann am 11. Februar aus der Haft entlassen wurde. Am nächsten Tag kletterte er über das Hoftor der Ludwigsburger Wohnungslosenhilfe, obwohl diese seine Betreuung längst aufgekündigt hatte. Vor Ort verstopfte er die Türschlösser mit Plastiklöffeln von Kaffeebechern.

 

Geisteskrank ist der Angeklagte nicht

 

In den folgenden Tagen landeten im Briefkasten der Wohnungslosenhilfe Bierdeckel mit Liebesbekundungen an die Mitarbeiterin, welche der Alkoholkranke wohl zeitweise mit seiner verstorbenen Frau zu verwechseln schien. Eine Geisteskrankheit bescheinigte ein zu Gericht bemühter Sachverständiger aber nicht. Er sagte lediglich, dass der Angeklagte wegen seiner Alkoholkrankheit als vermindert schuldfähig anzusehen sei.

„Ich denke Tag und Nacht an dich. Ich liebe dich. Ich möchte deine Spucke trinken. Du bist die schönste Frau der Welt, ich will dich heiraten.“ Neben dieser anzüglichen, unerwünschten Post, meldete sich der 51-Jährige außerdem täglich mehrfach bei der Wohnungslosenhilfe per Telefon. Er drohte dabei zum Beispiel, Amok zu laufen, wenn er die Frau nicht bekomme. Das ging so weit, dass ihr Vorgesetzter sie eine Woche lang von zu Hause abholte und wieder nach Hause brachte, um sie schließlich zwei Tage freizustellen. Und auch dem Vorgesetzten drohte der Angeklagte: Er werde zu ihm nach Hause kommen, denn er wisse, wo er wohne. Es würde „gefährlich“ und es gebe ein „Blutbad“. Der Mann musste daraufhin notgedrungen seine Familie warnen.

Die Marbacher Polizei versetzte der Stalker am 19. Mai letzten Jahres schon gegen 8.28 Uhr in Aufruhr. Er teilte mit, er hätte mit seinem Kumpel, den er aus dem Gefängnis kenne, getrunken und dabei habe der Kumpel versichert, er würde die Mitarbeiterin der Wohnungslosenhilfe umbringen, wenn sie sich nicht auf den Angeklagten einlasse. Die Frau solle aufpassen, dass sie nicht vor die S-Bahn stürze.

Beim Hausmeister einer Kirchengemeinde in der Nähe der Wohnungslosenhilfe trat der Angeklagte am 21. Mai mitten im Gottesdienst mit einer Todesdrohung auf. „Es nimmt kein Ende, es geht immer so weiter,“ sagte der Hausmeister im Zeugenstand über den Angeklagten. „Immer, wenn er aus der Psychiatrie draußen ist, nimmt er seine Medikamente nicht mehr.“

Das Hauptopfer, die 48-jährige Mitarbeiterin der Wohnungslosenhilfe, hatte eine Zeit lang die Aufgabe, den späteren Stalker zu betreuen. Schon im Sommer 2015 hatte der Mann dabei für Ärger gesorgt. Damals drohte er, die Obdachlosenunterkunft im Riedle anzuzünden, und wurde noch im Büro der Frau verhaftet.

Im privaten Briefkasten der Frau zu Hause war nie Liebespost des Angeklagten. Als er aber damit anfing, er wolle ihre Tochter sehen und sogar mit einer Entführung der Tochter drohte, wurde der Frau die Sache immer unheimlicher.

 

Auch eine zweite Frau wurde bedroht

 

Die 48-Jährige war übrigens nicht die Einzige, bei welcher der Angeklagte so massiv auftrat. Ihre 43-jährige Kollegin, eine Sozialpädagogin, berichtete als Zeugin, ihr habe der Mann gedroht, er werde ihr die „Hells Angels“ schicken. „Es war furchtbar“, erzählte die Frau im Zeugenstand. Unter anderem habe der Mann zu ihr gesagt: „Ich komm’ heut’ Nacht rein und guck’ in die Akten. Jetzt gibt’s Krieg. Meine Kumpels aus Stuttgart hauen dich um, dann bist du weg.“

Der 51-Jährige saß schon mehrfach im Gefängnis. Immer, wenn er wieder draußen war, gab es schnell Ärger. Am Ende schickte ihn die Richterin wieder genau dorthin zurück. Aus der Untersuchungshaft muss er nun seine 18 monatige Haftstrafe antreten. Denn die Richterin sah es als erwiesen an, dass der Mann die Lebensgestaltung seines Hauptopfers schwerwiegend beeinträchtigt hat.

 

 

Der Nachstellungsparagraf

 

Nachstellungs- oder auch Stalkingfälle regelt der Paragraf 238 des Strafgesetzbuchs. Ist der Tatbestand erwiesen, stehen auf Stalking bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe. Der Nachstellungsparagraf fordert in Sachen Tatbestandserfüllung, dass die Lebensqualität des Opfers schwerwiegend beeinträchtigt worden ist. Beweise dafür können sein, dass der Täter die räumliche Nähe seines Opfers aufsucht, ihm unter Verwendung von Kommunikationsmitteln nachstellt, oder Dritte dazu veranlasst, Kontakt mit dem Opfer aufzunehmen. Das gilt auch für Angehörige oder nahestehende Personen des Opfers.

Neben polizeilichen Schutzmaßnahmen, wie zum Beispiel Platzverweis oder Kontaktverbot, ist Stalking seit dem 31. März 2007 mit Inkrafttreten des Stalking-Tatbestandes unter Strafe gestellt. Auflauern, verfolgen, Aufstellen vor der Wohnung oder sonstigen Aufenthaltsorten des Tatopfers sind verboten. Das gilt auch für SMS, MMS, E-Mail, Cyber-Stalking sowie für Kommunikationsmittel wie Briefe und Postsendungen sowie unerwünschte Geschenke.