Verschiedene Lärmquellen müssen in einer Hausordnung gleich behandelt werden. Eine Wohneigentümergemeinschaft (WEG) darf daher einzelne mögliche Störer nicht durch einen Mehrheitsbeschluss gegenüber anderen bevorzugen. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Frankfurt hervor (Az.: 2-13 S 131/16), über das die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ des Eigentümerverbandes Haus und Grund Berlin berichtet.