Grundsätzlich gilt die Mietpreisbremse auch für möblierte Wohnungen. Doch es gibt Ausnahmen: Diese gelten, wenn die Wohnung nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet wird – beispielsweise als Ferienwohnung oder für die Dauer einer Messe oder einer Kur, teilt der Deutsche Mieterbund (DMB) mit. Zu den Ausnahmen zählt auch der Fall, wenn es sich bei den vermieteten Wohnräumen um ein oder mehrere möblierte Zimmer innerhalb der Wohnung des Vermieters handelt.