Vermieter dürfen auf die Mietkaution nicht in jedem Fall zugreifen. Erlaubt ist dies nur, wenn es sich um rechtskräftig festgestellte oder zwischen den Parteien unstreitige Ansprüche handelt. Das gilt sowohl während des laufenden Mietverhältnisses als auch nach dessen Ende. Zu diesem Urteil kommt das Landgericht Berlin (Az.: 67 S 111/17), wie die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet.