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Bundesverfassungsgericht
Urteil zum Rundfunkbeitrag steht bevor

Rundfunkbeitrag
Kommt es zu Korrekturen am Beitragsmodell? Das Bundesverfassungsgerich entscheidet. Foto: Arno Burgi
Wenn das Bundesverfassungsgericht über die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrages entscheidet, dürfte es wohl kaum um den Beitrag an sich gehen. Die Richter könnten aber mehr Gerechtigkeit bei der Erhebung anmahnen.

Karlsruhe (dpa) - Das Ende eines langjährigen Streites steht bevor: Das Bundesverfassungsgericht entscheidet am Mittwoch (18. Juli) darüber, ob der Rundfunkbeitrag in seiner jetzigen Form rechtmäßig ist oder nicht.

Im Kern geht es dabei um zwei Fragen: Zum einen muss das höchste deutsche Gericht feststellen, ob es sich bei dem Beitrag nicht vielmehr um eine Steuer handelt. Wäre dies der Fall, hätten die Länder, die den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag aufgesetzt haben, keine Gesetzgebungskompetenz.

Zum zweiten muss geklärt werden, ob es zulässig ist, den Beitrag von derzeit monatlich 17,50 Euro pro Haushalt beziehungsweise Wohnung zu erheben - und nicht mehr wie vor der Reform im Jahr 2013 nach Art und Zahl der Geräte. Bei Firmen ist seitdem unter anderem die Anzahl der Beschäftigten, Betriebsstätten und der Dienstwagen ausschlaggebend. Der Rundfunkbeitrag ist die wichtigste Einnahmequelle für ARD, ZDF und Deutschlandradio.

Das neue, geräteunabhängige Zahlmodell war aus Sicht der öffentlich-rechtlichen Sender in Zeiten von Smartphone und fernsehfähigen Computern eine überfällige Reform. Die Neuregelung trat jedoch eine wahre Prozesslawine gegen die aus Kritikersicht «Zwangsabgabe» vor den Verwaltungsgerichten los. Auch die Landesverfassungsgerichte in Bayern und Rheinland-Pfalz urteilten dazu - und erklärten den Beitrag bislang für rechtmäßig, ebenso wie mehrfach das Bundesverwaltungsgericht. Drei Privatleute sowie der Autoverleiher Sixt sind nun bis zum Bundesverfassungsgericht nach Karlsruhe gezogen. Sie sehen den Beitrag als Steuer und wehren sich gegen die aus ihrer Sicht ungerechte Belastung.

Zweitwohnungsbesitzer würden benachteiligt, die zweifach zahlen müssen, obwohl sie ja immer nur in einer Wohnung Radio hören oder fernsehen könnten. So hatte einer der drei privaten Kläger bei der Verhandlung am 16. Mai argumentiert und für einen personenbezogenen Beitrag geworben. Intensiv beschäftigten sich die Verfassungsrichter auch damit, ob es fair ist, wenn beispielsweise zwei in einer Wohnung wohnende Doppelverdiener genau so viel bezahlen müssten, wie eine alleinerziehende Mutter; wenn Studenten einer WG sich den Beitrag teilen können - und ein alleinwohnender Single ihn hingegen alleine tragen muss.

Auch der gewerbliche Kläger Sixt wehrt sich dagegen, dass etwa für private Fahrzeuge kein Beitrag fällig ist, für betrieblich genutzte Fahrzeuge aber schon. Der Beitrag werfe «Probleme einer gleichheitsgerechten Belastung auf», hatte der Vorsitzende des Ersten Senats, Ferdinand Kirchhof, während der Verhandlung gesagt - und kritische Fragen gestellt.

Korrekturen am Beitragsmodell könnten also höchstrichterlich angemahnt werden. Einer generellen Schelte und Kritik des Angebots der Öffentlich-Rechtlichen gaben die Verfassungsrichter während der Verhandlung hingegen keinen Raum. Das sei nicht Gegenstand des Verfahrens, hatte Kirchhof betont und einen der privaten Kläger und langjährigen Beitragsverweigerer gebeten, sich dazu kurz zu fassen.

Die Öffentlich-Rechtlichen führen ins Feld, dass in fast allen Haushalten mindestens ein Fernseher stehe. Der Beitrag sei allein schon durch die bloße Möglichkeit gerechtfertigt, die Angebote zu nutzen. «Das jetzige System ist ungeheuer einfach und es belastet nicht mehr als früher», hatte etwa der Bevollmächtigte der Bundesländer, Dieter Dörr, in der Verhandlung gesagt.

Ein Befangenheitsantrag gegen Kirchhof war übrigens drei Wochen vor der Verhandlung zurückgewiesen worden. Die Verfasser des Ablehnungsgesuchs wollten ihn nicht über den Rundfunkbeitrag mitentscheiden lassen: Kirchhofs Bruder und früherer Verfassungsrichter Paul Kirchhof hatte im Jahr 2010 für ARD, ZDF und Deutschlandradio ein Gutachten zu der damals noch nicht umgesetzten Abgabe erstellt. Und war zu dem Schluss gekommen, dass sie verfassungsgemäß ist.