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Gericht bestätigt Urteil
WLAN-Aktivist McFadden verliert im Streit um Störerhaftung

Freies WLAN
Betreiber von offenen und freien WLAN-Netzwerken müssen unter Umständen für mögliche Urheberrechtsverletzungen haften. Foto: Julian Stratenschulte
München (dpa) - Betreiber von offenen und freien WLAN-Netzwerken müssen für mögliche Urheberrechtsverletzungen haften, wenn es um ältere Fälle vor der Änderung des Telemediengesetzes geht.

Das Oberlandesgericht (OLG) München bestätigte ein entsprechendes Urteil des Landgerichts München I. Demnach musste der Piratenpolitiker und Netzaktivist Tobias McFadden zurecht eine Abmahnung in Höhe von 800 Euro an die Sony Music Entertainment Germany GmbH zahlen.

Das Urteil ist nicht auf Fälle übertragbar, die nach dem 12. Oktober 2017 passiert sind. An diesem Stichtag ist das neue Telemediengesetz in Kraft getreten, in dem die so genannte Störerhaftung abgeschafft und die Verbreitung von offenen WLAN-Hotspots gefördert wurde.

Der nun behandelte Fall reicht bis ins Jahr 2010 zurück: Damals hatte Sony Music den Politiker abgemahnt, weil über das offene Funknetzwerk von McFaddens Büro illegal ein Song heruntergeladen wurde. Im Rahmen der Störerhaftung musste der Kleinunternehmer für die Urheberrechtsverletzung eines unbekannten Users geradestehen. McFadden fand das ungerecht und klagte seinerseits gegen Sony Music.

Zum Zeitpunkt der Abmahnung sei McFadden nach dem damals geltenden Recht ein sogenannter «Störer» gewesen, erklärte eine OLG-Sprecherin. Die Richter erklärten deswegen die Abmahnung für rechtens.

Das OLG wies allerdings eine Klage auf Unterlassungsanspruch von Sony Music, der in die Zukunft gerichtet war, zurück. Mit der Änderung des Telemediengesetzes im Oktober 2017, mit der die Störerhaft abgeschafft worden ist, hält das OLG den Anspruch für nicht mehr gegeben.